LGBLA_TI_20260330_22•Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1233
LGBLA_TI_20260330_22Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1233Gazette30.03.2026
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 2Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 3Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 4Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 5Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 6Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 7Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 8Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 9Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Artikel 10Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 11Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 12Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 13Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 14Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 15Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 16Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 17Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Artikel 18Inkrafttreten
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 37 hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 42 hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 33 werden in der Z 19 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 angefügt:
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:
§ 76b hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:
§ 87e hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
„(1) § 29 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten ergibt, sofern dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung staatenloser Personen ergibt.“
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 8 werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
Im § 39 werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
Im § 22 werden in der Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 50 wird die Z 7 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 8, 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „7.“, „8.“ und „9.“; am Ende der nunmehrigen Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 26 Abs. 1 wird die Z 7 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 wird die Z 10 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „10.“ und „11.“; am Ende der nunmehrigen Z 11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 44/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:
Im § 73 werden in der Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 109a werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2026, wird wie folgt geändert:
Im § 59 Abs. 3 wird die Z 6 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 60 wird die Z 5 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“; am Ende der nunmehrigen Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im § 34 wird die Z 6 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 7 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „10.“; am Ende der nunmehrigen Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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