LGBLA_TI_20260508_33•Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
LGBLA_TI_20260508_33Änderung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998Gazette08.05.2026
Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten nicht für Gebäude auf militärisch genutzten Liegenschaften des Bundesheeres.“
Im § 3 Abs. 1 lit. c werden nach dem Wort „Löschanlagen,“ die Worte „Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen,“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2, 3 und 4 hat zu lauten:
„(2) Der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Feuerwehrzonen nach Abs. 1 lit. a nach der Bauvollendung dauerhaft und deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass diese während der Betriebszeiten bzw. bei Wohngebäuden in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Außerdem sind Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte nach Abs. 1 lit. c in stets einsatzbereitem Zustand zu erhalten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte im Sinn des Abs. 1 lit. c erlassen. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden. Weiters können unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der verzögerten Alarmauslösung bei Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist auch auf Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte anzuwenden, die nach § 20 Abs. 1 oder auf Grund der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, oder der dazu erlassenen Verordnungen vorzusehen sind.“
§ 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
§ 4 Abs. 1 lit. e hat zu lauten:
Im § 4 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. f eingefügt, die bisherigen lit. f, g und h erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“ „h)“ und „i)“:
Im § 6 Abs. 2 werden die Worte „feuerpolizeilicher Sachverständiger“ durch die Wortfolge „brandschutztechnischer Sachverständiger nach § 17 Abs. 2 lit. b“ ersetzt.
Im § 7 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1, 2 und 3 ersetzt; die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
„(1) Die Behörde hat den Inhabern, Eigentümern oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für Inhaber, Eigentümer oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von
(3) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind und die über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Brandbekämpfung verfügen. Dem Brandschutzbeauftragten obliegen insbesondere die Ausarbeitung und Umsetzung des Brandalarmplanes, des Brandschutzplanes und der Brandschutzordnung sowie die Durchführung der im Abs. 1 lit. c und d genannten Aufgaben.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 wird vor dem Wort „Wiederinbetriebnahme“ das Wort „beabsichtigte“ eingefügt.
§ 10 hat zu lauten:
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen, die sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergeben. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen mehrmaliger jährlicher Überprüfung vier Monate nicht wesentlich unterschreiten.
(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer im Zug der Hauptüberprüfung daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
(4) Feuerungsanlagen oder Teile davon sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. vor ihrer Wiederinbetriebnahme vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(5) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 zu überprüfen.
(6) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.“
Im § 11 Abs. 1 werden die Worte „zwei Tage“ durch die Worte „eine Woche“ ersetzt.
§ 11 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat dafür zu sorgen,
„(1) Der Rauchfangkehrer hat alle sieben Jahre alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf augenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sowie sonstige feuerpolizeiliche Mängel, die er im Rahmen der Hauptüberprüfung erkennt, hat er dem Eigentümer oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bekannt zu geben. Der Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diese Mängel zu beheben, soweit dies nicht nach § 10 Abs. 1 erster Satz durch den Rauchfangkehrer selbst erfolgt. Bei Gefahr im Verzug hat der Rauchfangkehrer die festgestellten Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
Im § 13 Abs. 2 werden die Worte „zwei Tage“ durch die Worte „zwei Wochen“ ersetzt.
Die §§ 16, 17 und 18 haben zu lauten:
(1) Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in
(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen in
für welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Abs. 1 eine aktuelle Prüfbescheinigung nach § 82b der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach § 82b Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oder
welche von § 82b Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.
(3) Als Gebäude im Sinn des Abs. 2 lit. f gelten auch
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach § 17 Abs. 2 lit. b einzuholen.
(6) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(7) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde zu leiten. Die Behörde kann mit der Leitung der Feuerbeschau auch eine der im Abs. 2 bzw. 3 genannten Personen, sofern diese in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beauftragen.
(2) Der Feuerbeschau in den im § 16 Abs. 1 genannten Gebäuden sind beizuziehen:
(3) In allen übrigen Fällen ist der Kommandant der Feuerwehr, in dessen Schutzbereich sich das Gebäude befindet, in der Stadt Innsbruck der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein von diesem beauftragter Vertreter, der über die nach Abs. 2 lit. a erforderlichen Kenntnisse verfügt, beizuziehen. Besteht jedoch bereits vor der Durchführung der Feuerbeschau Grund zur Annahme oder ergibt sich im Zuge der Feuerbeschau, dass zu deren ordnungsgemäßen Durchführung auch Sachverständige nach Abs. 2 lit. b, oder c erforderlich sind, so sind diese der Feuerbeschau zusätzlich beizuziehen.
(4) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörde Sachverständige nach Abs. 2 lit. b zumindest im Ausmaß von 750 Stunden p.a. zur Verfügung zu stellen.
(5) Die im § 14 Abs. 1 lit. a genannten Gebäude können statt im Zuge einer Feuerbeschau von der Behörde auch auf sonstige geeignete Weise überprüft werden.
(1) Die Behörde kann die Anberaumung der Feuerbeschau in ortsüblicher Weise bekannt machen. Die Behörde kann dabei den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen und ist, soweit erforderlich, Einsicht in Kehr- und Anlagenbücher sowie in Überprüfungsbefunde und Prüfzertifikate zu nehmen. In Gebäuden nach § 16 Abs. 1 lit. a Z 12 und Abs. 2 lit. b, d und f sind alle allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes sowie alle Geschäfts- und Büroräumlichkeiten zu besichtigen. Treten im Rahmen der Feuerbeschau in diesen Gebäuden Umstände auf oder liegen Informationen vor, die für eine Wohneinheit, ein Keller- oder Dachbodenabteil oder einen sonst zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Raum den Verdacht des Vorliegens von Zuständen ergeben, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, so sind auch diese Räume jedenfalls zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist, außer bei Gefahr im Verzug, Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen, soweit nicht § 34 Abs. 2 AVG 1991 zur Anwendung gelangt. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.“
Im § 19 Abs. 3 lit. a und b sowie im § 20 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „Tiroler Bauordnung 2018“ durch das Zitat „Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
§ 21 hat zu lauten:
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen oder künstlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Abs. 1 eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.
(5) Sind gemeindeeigene Grundstücke für die Errichtung einer ausreichenden Löschwasserversorgung nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen die Löschwasserversorgung ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der auf ihren Grundstücken befindlichen Gebäude dient, die Errichtung und Erhaltung der Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(6) Ist die Errichtung oder Erweiterung einer Löschwasserversorgung aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so hat der Bauwerber die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Löschwasserversorgung zu tragen.“
„Löschfahrzeuge sowie Lösch- und Rettungsgeräte haben den von der Landesregierung nach § 18 Abs. 2 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, genehmigten Richtlinien zu entsprechen.“
Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH wird vom Land Tirol die Aufgabe der Zentralen Brandmeldestelle übertragen. Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH die öffentliche Kurzrufnummer 122 für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen Die Leitstelle Tirol gemeinnützige GmbH hat im Zusammenwirken mit dem Landes-Feuerwehrverband Brandmeldestellen in den Bezirken als Ausfallsebene einzurichten.“
„(4) Werden Grundstücke zu den im Abs. 2 genannten Zwecken benützt und erwachsen dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten daraus Schäden, so gebührt ihm unter sinngemäßer Anwendung des § 1332 ABGB eine angemessene Vergütung, sofern ihm nicht nach bürgerlichem Recht Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten zustehen. Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn die im Zug der Brandbekämpfung gesetzte schädigende Maßnahme ausschließlich oder doch überwiegend der Abwehr von Schäden von dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten diente. Entschädigungsansprüche sind, sofern keine Übereinkunft erzielt werden kann, mit Bescheid festzusetzen. Der Gemeinde steht ein Regressanspruch gegenüber demjenigen zu, der durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Anlass für die Brandbekämpfung gegeben hat.“
„(2) Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung ist verpflichtet, auf Ersuchen der Behörde zum Zweck der Mitwirkung an der Brandursachenermittlung brandschutztechnische Sachverständige zur Verfügung zu stellen.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.600,- Euro zu ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Bei Gebäuden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 einer Feuerbeschau erstmals zu unterziehen sind, beginnen die Fristen nach § 16 Abs. 1 und 2 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 zu laufen.
(2) Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 bereits anberaumte Feuerbeschau und in diesem Zusammenhang erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 und für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2026 bereits erteilte behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 ist § 17 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 138/2019 bis zum Abschluss der Feuerbeschau bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an welchem dem behördlichen Auftrag entsprochen wurde, anzuwenden.“
Art der Feuerungsanlage
Brennstoff
Anzahl der Überprüfungen pro Jahr
Bemerkungen
Einzelfeuerstätten
Gas
1
Heizöl extra leicht
3
x
Pellets
2
x
sonstige Festbrennstoffe
3
x
Offene Kamine
Festbrennstoffe
2
Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 63 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013)
Gas, auch Brennwerttechnik
1
Heizöl extra leicht
1
Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik
1
Heizöl leicht
2
Heizöl leicht oder Heizöl sonstige die als Ausfallsebene für eine emissionsfreie Anlage (z. B. Wärmepumpe oder Fernwärme) dienen
1
Heizöl sonstige
3
Pellets, auch Brennwerttechnik
2
Festbrennstoffe mit händischer Beschickung
3
Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung
2
Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung)
Gas
1
Heizöl extra leicht
2
x
Heizöl sonstige
3
x
Biomasse
3
x
Biomasse mit Rauchgaskondensation
1
x
Räucheranlagen, privat
2
x
Räucheranlagen, gewerblich
3
x
x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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