Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. August 2023 betreffend den halbjährlichen Werttarif für Geflügel (Werttarifverordnung Geflügel)
Aufgrund des § 52a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 258/2021, wird nach Anhören der Tiroler Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Werttarif
Der Werttarif für das über behördliche Anordnung getötete oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendete Geflügel wird entsprechend der Anlage (Nettopreise) festgesetzt.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.