VBL_TI_LH_20231221_118•Änderung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020
VBL_TI_LH_20231221_118Änderung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020Gazette21.12.2023
Aufgrund des § 13 Abs. 3, 3a und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, LGBl. Nr. 138, wird wie folgt geändert:
„Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 2020, mit der nähere Bestimmungen über die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 – TPBBO 2020)“
„(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022) sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).
„(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.“
In der Überschrift des 2. Abschnitts, im § 3 Abs. 2, 3, 4 und 6 und im § 4 Abs. 1 und 3 werden die Worte „PKW (Taxi)“ durch die Worte „Pkw – Taxi“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 3 hat der zweite Satz zu lauten:
„Davon ausgenommen sind
„(8) Weiters können Personenkraftwagen, welche den EURO6Emissionsgrenzwerten gemäß § 3 Abs. 3 nicht entsprechen, im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 auf Antrag des Konzessionsinhabers als Taxifahrzeuge eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Ausnahmegenehmigung mit Bescheid zu erteilen und mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, zu befristen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
(9) Sofern der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) zum Zeitpunkt des Endens der Befristung der Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 noch nicht zur Verfügung steht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers die gemäß Abs. 8 erteilte Ausnahmegenehmigung mit Bescheid für ein weiteres Jahr, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Der Verlängerungsantrag ist bis spätestens zwei Wochen vor Endigung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Bei Antragstellung ist neuerlich durch ein firmenmäßig unterfertigtes Schreiben des Verkäufers, bei dem der verbindliche Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung des Personenkraftwagens erfolgte, nachzuweisen, dass der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) noch nicht zur Verfügung steht.
(10) Die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 bzw. gemäß Abs. 9 ist im Personenkraftwagen, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Übergabe des Personenkraftwagens gemäß Abs. 8 lit. a) an den Konzessionsinhaber bewirkt ein Erlöschen der gemäß Abs. 8 bzw. Abs. 9 erteilten Ausnahmegenehmigung. Die Übergabe an den Konzessionsinhaber ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„(1) Sofern im § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich in Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) Bei Fahrten, die nach § 14 Abs. 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, finden, falls in der jeweiligen Tarifverordnung Mindestentgelte festgelegt sind, diese Anwendung.
(3) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Tarif gilt freie Preisvereinbarung.“
„(3) Assistenzhunde und Therapiebegleithunde nach § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022, sind zu befördern, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines solchen Hundes angewiesen ist. Für diese Hunde besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.“
Im § 14 Abs. 1 erster Satz werden das Zitat „§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020“ durch das Zitat „§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023“ und das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im § 14 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“:
„(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.“
„(2) Die Lenker der ersten beiden Taxifahrzeuge haben sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge haben sich in leicht erreichbarer Nähe mit Blickkontakt zum Fahrzeug aufhalten.“
Im § 16 Abs. 5 wird das Zitat „§ 102 Abs. 4 Kraftfahrgesetz, BGBL. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2020“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023“ ersetzt.
§ 21 hat zu lauten:
„(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Art I Z 5 und Z 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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