Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“ | Omnilex
VBL_TI_LH_20240109_2•Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“
VBL_TI_LH_20240109_2Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“Gazette09.01.2024
Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Jänner 2024 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1Öffnungszeiten
Am 19. April und 25. Oktober 2024 dürfen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Stadtgraben und Unterer Stadtplatz) anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „721 Jahre Haller Altstadt“ die Verkaufsstellen bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.