Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. März 2024 betreffend den halbjährlichen Werttarif für Geflügel (Werttarifverordnung Geflügel)
Aufgrund des § 52a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 258/2021, wird nach Anhören der Tiroler Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Werttarif
Der Werttarif für das über behördliche Anordnung getötete oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendete Geflügel wird entsprechend der Anlage (Nettopreise) festgesetzt.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.