Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. August 2024 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Gemeinde Seefeld in Tirol anlässlich der Veranstaltung „White Night“
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
In der Fußgängerzone der Gemeinde Seefeld in Tirol dürfen anlässlich der Veranstaltung „White Night“ am 14. August 2024 bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.