Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“ | Omnilex
VBL_TI_LH_20250121_8•Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“
Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“
VBL_TI_LH_20250121_8Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“Gazette21.01.2025
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 2025 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Am 30. April und 24. Oktober 2025 dürfen in der Altstadt der Stadtgemeinde Hall (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Stadtgraben und Unterer Stadtplatz) anlässlich der Veranstaltungen „Haller Nightseeing“ und „722 Jahre Haller Altstadt“ die Verkaufsstellen bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.