Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. Oktober 2025 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in der Stadtgemeinde Imst anlässlich des „Imster Kulturherbstes“ am 31. Oktober 2025
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Am 31. Oktober 2025 dürfen in dem Stadtteil „Industriezone“ (Bereich Kaufpark und FMZ) der Stadtgemeinde Imst anlässlich des „Imster Kulturherbstes“ die Verkaufsstellen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.