Verordnung der Landesregierung vom 20. April 2022 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Tannheimer Tal
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Gemeinden Grän, Jungholz, Nesselwängle, Schattwald, Tannheim, Weißenbach am Lech und Zöblen verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Tannheimer Tal wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 2,50 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 719/2011, außer Kraft.