Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 2022 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tiere jährlich jeweils folgende Beiträge zu leisten:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 46/2011, außer Kraft.
(3) Für das Kalenderjahr 2022 sind die Beiträge nach § 1 dieser Verordnung zu bemessen.