Verordnung der Landesregierung vom 4. August 2022, mit der die von den Wölfen 108MATK und 121FATK ausgehende unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen festgestellt wird (Wölfe 108MATK und 121FATK Gefährdungsverordnung)
Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Artikel I
Es wird festgestellt, dass von den Wölfen 108MATK und 121FATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.