Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2022, mit der die vom Hochstadelrudel ausgehende unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen festgestellt wird (Hochstadelrudel Gefährdungsverordnung)
Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Artikel I
Es wird festgestellt, dass vom Hochstadel-Wolfsrudel eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wölfe 108MATK und 121FATK Gefährdungsverordnung, VBl. Nr. 49/2022, außer Kraft.