Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2022, mit der die vom Wolf 151MATK ausgehende unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen festgestellt wird (Wolf 151MATK Gefährdungsverordnung)
Aufgrund des § 52a Abs. 8 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Artikel I
Es wird festgestellt, dass von dem Wolf mit der Bezeichnung 151MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere, landwirtschaftliche Kulturen und Einrichtungen ausgeht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.