Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wildermieming | Omnilex
VBL_TI_LR_20221006_61•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wildermieming
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wildermieming
VBL_TI_LR_20221006_61Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde WildermiemingGazette06.10.2022
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2022, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wildermieming festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Wildermieming wird mit zwölf Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Wildermieming bis spätestens 19. Juli 2024 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.