VBL_TI_LR_20221122_77•Änderung der Tiroler Landwirtschaftlichen Schulveranstaltungs-Verordnung
VBL_TI_LR_20221122_77Änderung der Tiroler Landwirtschaftlichen Schulveranstaltungs-VerordnungGazette22.11.2022
Aufgrund der §§ 74 Abs. 2 und 99 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird verordnet:
Die Tiroler Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2000, wird wie folgt geändert:
1.Der § 6 hat zu lauten:
(1) Die Planung von mehr als zweitägigen Schulveranstaltungen ist dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Dies hat möglichst bereits am Ende des vorangegangenen Schuljahres für das kommende Schuljahr, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass die Beratung und Abgabe einer Stellungnahme an den Schulleiter möglich ist, zu erfolgen.
(2) Die Anordnung der Schulveranstaltungen obliegt dem Schulleiter.“
„Handelt es sich um eine mehr als zweitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen eine Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 Abs. 1 vorauszugehen.“
Im § 8 werden nach dem Wort „Sicherheit“ ein Beistrich und die Worte „die Gesundheit“ eingefügt.
Im § 8 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Planung für mehrtägige Schulveranstaltungen ist eine Kostenaufstellung anzuschließen.“
Im Abs. 1 des § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „einen fachlich geeigneten schuleigenen Fachlehrer“ durch die Wortfolge „eine fachlich geeignete schuleigene Lehrperson“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 wird die Wortfolge „ein weiterer schuleigener Fachlehrer“ durch die Wortfolge „eine weitere schuleigene Lehrperson“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 10 werden die Worte „möglichst zumindest“ durch die Worte „nach Möglichkeit“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 11 wird nach dem Wort „Sicherheit“ die Wortfolge „und der Gesundheit“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 11 wird am Ende des zweiten Satzes das Wort „gewährleistet“ durch das Wort „sichergestellt“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 11 hat der dritte Satz zu lauten:
„Bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist die Aufsichtsführung durch Lehrpersonen oder sonstige Begleitpersonen zu gewährleisten.“
Im Abs. 3 des § 11 wird im ersten Satz die Wortfolge „Erkrankt ein Schüler während einer Schulveranstaltung oder erleidet er einen Unfall“ durch die Wortfolge „Gerät ein Schüler während einer Schulveranstaltung in eine medizinische Notfallsituation“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 12 hat das Wort „die“ zu entfallen und wird die Wortfolge „mit der Erkrankung eines Schülers“ durch die Wortfolge „mit einer medizinischen Notfallsituation eines Schülers“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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