Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“ | Omnilex
VBL_TI_LR_20230124_4•Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“
Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“
VBL_TI_LR_20230124_4Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“Gazette24.01.2023
Verordnung der Landesregierung vom 10. Jänner 2023, mit der die Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“ genehmigt wird
Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
§ 1
(1) Die von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden Breitenwang (Beschluss vom 17.02.2022), Ehenbichl (Beschluss vom 13.10.2022), Pflach (Beschluss vom 04.07.2022) und Reutte (Beschluss vom 15.09.2022) übereinstimmend beschlossene Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Friedhofsverband Pfarren Reutte und Breitenwang“ wird nach § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.
(2) Der Wortlaut der nach Maßgabe des Abs. 1 geänderten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.