Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs | Omnilex
VBL_TI_LR_20230309_16•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs
VBL_TI_LR_20230309_16Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde TelfsGazette09.03.2023
Verordnung der Landesregierung vom 9. Februar 2023, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs wird mit zwölf Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde Telfs bis spätestens 16. November 2024 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Telfs festgelegt wird, LGBl. Nr. 115/2009, wird aufgehoben.