Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher | Omnilex
VBL_TI_LR_20230914_89•Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher
Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher
VBL_TI_LR_20230914_89Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die GemeindewaldaufseherGazette14.09.2023
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden
Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird verordnet:
§ 1
Hektarsätze
Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt:
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.