VBL_TI_LR_20231207_109•Änderung der Verordnung über Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
VBL_TI_LR_20231207_109Änderung der Verordnung über Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und JugendhilfeeinrichtungenGazette07.12.2023
Aufgrund des § 12 Abs. 6 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2021, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erlassen werden, LGBl. Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 6 wird folgende Bestimmung als lit. h eingefügt:
Im Abs. 3 des § 6 erhält die bisherige lit. h die Buchstabenbezeichnung „i)“.
Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:
„(6) Als fachlich qualifiziert gelten auch
„(5) Die Trägerin einer stationären Krisen- und Übergangseinrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem im Abs. 3 genannten Beruf stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist. Ist jedoch ein eigenes Nachtdienstteam mit ständiger Rufbereitschaft eingerichtet, so können auch mehr als drei dieser Personen für die Nachtdienste herangezogen werden.“
„Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen.“
„(7) Personen, die bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Erbringung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. b herangezogen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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