Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in Tirol | Omnilex
VBL_TI_LR_20240109_1•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in Tirol
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in Tirol
VBL_TI_LR_20240109_1Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in TirolGazette09.01.2024
Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2023, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in Tirol festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2023, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Polling in Tirol wird mit zwölf Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Polling in Tirol bis spätestens 7. August 2025 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.