Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol | Omnilex
VBL_TI_LR_20240422_34•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
VBL_TI_LR_20240422_34Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in TirolGazette22.04.2024
Verordnung der Landesregierung vom 15. April 2024, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, i.V.m. mit Art. II Abs. 6 des Gesetzes LGBl. 63/2023 wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde St. Johann in Tirol wird mit 15,5 Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol bis spätestens 1. Jänner 2026 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.