Verordnung der Landesregierung vom 12. Juni 2024, mit der die Heimkostenbeiträge in den Tiroler Landesberufsschülerheimen für das Schuljahr 2024/2025 festgesetzt werden
Aufgrund des § 49 Abs. 2 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2024, wird verordnet:
§ 1
Heimkostenbeiträge Landesberufsschülerheime
(1) Die Höhe des einzuhebenden Heimkostenbeitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einem Schülerheim einer berufsbildenden Pflichtschule (Berufsschule) wird je Schülerin bzw. Schüler (Beitrag pro Woche) wie folgt festgelegt:
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Heimkostenbeiträge in den Landesberufsschülerheimen für das Schuljahr 2023/2024 festgesetzt werden, VBl. Nr. 60/2023, außer Kraft.