VBL_TI_LR_20240924_91•Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012
VBL_TI_LR_20240924_91Änderung der Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012Gazette24.09.2024
Aufgrund der §§ 13 Abs. 5 und 22 Abs. 7 in Verbindung mit § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird verordnet:
Die Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012, LGBl. Nr. 54/2012, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Sitzungen des Zentralausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Zentralausschusses gemäß Abs. 1 und 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Zentralausschusses Bedacht zu nehmen ist.“
Im § 5 wird nach der Wortfolge „Der Zentralausschuss ist“ die Wortfolge „unbeschadet des § 3 Abs. 3“ eingefügt.
Im § 10a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 iVm § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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