Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2024 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Naturparkregion Reutte
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhören der Gemeinden Lechaschau, Breitenwang, Pflach, Pinswang, Ehenbichl, Höfen, Musau, Wängle, Weißenbach am Lech sowie der Stadtgemeinden Vils und Reutte verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Naturparkregion Reutte wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 3,00 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 369/2013, außer Kraft.