Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 2024, mit der in der Gemeinde Kappl ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren „Innerlangesthei“)
Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird nach Anhörung der Gemeinde Kappl verordnet:
§ 1
Einleitung
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Gemeinde Kappl wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Innerlangesthei“).
§ 2
Umlegungsgebiet
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 84006 Kappl:
§ 3
Außerbücherliche Rechte
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 7. Jänner 2025 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Kappl während zweier Wochen bekannt gemacht.