Verordnung der Landesregierung vom 22. Jänner 2025, mit der die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel geändert wird
Aufgrund der § 2 Abs. 2 und § 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird nach Anhörung der von der Zusammenlegung der Sanitätssprengel betroffenen Gemeinden Matrei in Osttirol, Prägraten am Großvenediger, Virgen, Kals am Großglockner, Hopfgarten in Defereggen und St. Johann im Walde verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 49/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung VBl. Nr. 43/2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.