Verordnung der Landesregierung vom 6. Februar 2025, mit der in der Marktgemeinde Vomp ein Umlegungsverfahren eingeleitet wird (Umlegungsverfahren „Gewerbegebiet Vomp-Au“)
Aufgrund des § 83 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird nach Anhörung der Marktgemeinde Vomp verordnet:
§ 1
Einleitung
Für das im § 2 umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde Vomp wird ein Umlegungsverfahren eingeleitet (Umlegungsverfahren „Gewerbegebiet Vomp-Au“).
§ 2
Umlegungsgebiet
Umlegungsgebiet sind die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten und nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteile in der KG 87011 Vomp:
Gst. Nr. 3229/2
EZ 234
Gst. Nr. 3228/1
EZ 1022
Gst. Nr. 3228/2
EZ 1771
Gst. Nr. 3602
EZ 146 (Teilfläche)
Gst. Nr. 2833/1
EZ 146 (Teilfläche).
§ 3
Außerbücherliche Rechte
Außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken können von den Berechtigten längstens bis 13. März 2025 bei der Landesregierung (Einbringungsstelle Amt der Landesregierung) geltend gemacht werden. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wird überdies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde Vomp während zweier Wochen bekannt gemacht.