Verordnung der Landesregierung vom 18. März 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Wilder Kaiser
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Scheffau, Ellmau, Söll, Going am Wilden Kaiser verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Wilder Kaiser wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 3,50 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 425/2019, außer Kraft.