Verordnung der Landesregierung vom 18. März 2025 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Walchsee, Rettenschöss, Schwendt und Kössen sowie des Tourismusverbandes Kaiserwinkl verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Kaiserwinkl wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 2,60 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, VBl. Nr. 102/2024, außer Kraft.