Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2025, mit der die Beitragsgruppenverordnung 2025 geändert wird
Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
Artikel I
Die Beitragsgruppenverordnung 2025, VBl. Nr. 129/2024, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 2 hat zu lauten:
„Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 129/2024 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum des Jahres 2025 anzuwenden.“
Die Anlage wird durch die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 129/2024 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum 2025 anzuwenden.
(3) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden.