Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach | Omnilex
VBL_TI_LR_20251016_121•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach
VBL_TI_LR_20251016_121Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde HippachGazette16.10.2025
Verordnung der Landesregierung vom 2. Oktober 2025, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hippach wird mit 13 Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Hippach bis spätestens 5. Mai 2028 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.