Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl | Omnilex
VBL_TI_LR_20251118_133•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl
VBL_TI_LR_20251118_133Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde WörglGazette18.11.2025
Verordnung der Landesregierung vom 17. November 2025, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, iVm. Art. II Abs. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die zweite Fristverlängerung für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Wörgl wird mit 16 Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Wörgl bis spätestens 2. Oktober 2029 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.