Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Thiersee | Omnilex
VBL_TI_LR_20251118_134•Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Thiersee
Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Thiersee
VBL_TI_LR_20251118_134Festlegung einer längeren Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde ThierseeGazette18.11.2025
Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2025, mit der eine längere Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Thiersee festgelegt wird
Aufgrund des § 31d Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Thiersee wird mit 15 Jahren festgelegt.
(2) Die zweite Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Thiersee bis spätestens 30. September 2028 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.