VBL_TI_LR_20251211_142•Geschäftsordnung der Kulturbeiräte
VBL_TI_LR_20251211_142Geschäftsordnung der KulturbeiräteGazette11.12.2025
Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
(1) Bei der Zusammensetzung der Kulturbeiräte im Sinn des § 11 Abs. 3 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes soll auf eine ausgewogene regionale Verteilung und eine Abbildung des breiten Spektrums der jeweiligen Sparte geachtet werden.
(2) Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsdauer darf zwei Legislaturperioden nicht überschreiten.
(3) Um den spartenübergreifenden Austausch zu erleichtern, wählt jeder Beirat für die Dauer der Legislaturperiode aus seiner Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher samt Stellvertretung, die/der an den spartenübergreifenden Treffen der Beiräte teilnimmt und die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sparte vertritt.
(1) Die Kulturbeiräte werden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer Sitzung einberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Bei Bedarf können die Mitglieder aller Kulturbeiräte zu einer außerordentlichen gemeinsamen Sitzung einberufen werden.
(2) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden schriftlich mindestens drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Vorschläge zur Tagesordnung, insbesondere konkrete inhaltliche Diskussionspunkte, sind von der Sprecherin/dem Sprecher des jeweiligen Beirats bis zu diesem Zeitpunkt einzubringen, um in der Einladung berücksichtigt werden zu können.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte Feststellung der Anwesenheit, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, Genehmigung der Tagesordnung und Allfälliges zu enthalten.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Ergänzend zu den Beiratssitzungen kann die Geschäftsstelle anlassbezogen die Sprecherinnen/die Sprecher der Beiräte zu einem spartenübergreifenden Treffen einladen. Diese Treffen dienen der spartenübergreifenden Vernetzung sowie Diskussion interdisziplinärer kulturpolitischer Fragestellungen und finden ohne formelle Tagesordnung statt.
(1) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis zur Einberufung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich einzubringen. Die Tagesordnung kann mit Stimmenmehrheit ergänzt oder in ihrer Reihenfolge geändert werden.
(3) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Die/der Vorsitzende bzw. ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin sind nicht stimmberechtigt.
(4) Im Verhinderungsfall kann einem Mitglied des Kulturbeirates das Stimmrecht für die jeweilige Sitzung mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal eine weitere Stimme übertragen werden.
(5) Für die Erstattung von Vorschlägen zur Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien gelten die in den jeweiligen Statuten vorgesehenen Beschlusserfordernisse.
(6) Beschlüsse können im Bedarfsfall schriftlich auf dem Umlaufweg herbeigeführt werden. Es gelten die allgemeinen Beschlusserfordernisse der Kulturbeiräte. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(7) Bei Befangenheit oder Unvereinbarkeit besteht für die Mitglieder des Kulturbeirates die Verpflichtung, dies offenzulegen und sich der Stimme zu enthalten.
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist von der Geschäftsstelle zu unterfertigen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern zu übermitteln. Das Sitzungsprotokoll ist ein Resümee- und Beschlussprotokoll. Es sind die gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen (unter Nennung der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Sitzungsprotokolle werden auf der Homepage der Abteilung Kultur veröffentlicht.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Kulturbeiräte hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kulturförderung zuständige Abteilung zu führen.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt die Beiräte insbesondere bei folgenden Aufgaben:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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