Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2025, mit der die Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Sozialzentrum Kundl-Breitenbach“ genehmigt wird
Aufgrund des § 129 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:
§ 1
(1) Die von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden Breitenbach am Inn am 15. September 2025 und Kundl am 25. September 2025 übereinstimmend beschlossene Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Sozialzentrum Kundl-Breitenbach“ wird nach § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.
(2) Der Wortlaut der nach Maßgabe des Abs. 1 geänderten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.