Verordnung der Landesregierung vom 17. März 2026 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld
Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2024, wird nach Anhören der Gemeinden Leutasch, Reith bei Seefeld, Scharnitz, Seefeld in Tirol und der Marktgemeinde Telfs verordnet:
§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes Seefeld wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit 5,- Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung VBl. Nr. 11/2023 außer Kraft.