Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2026 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für das Schuljahr 2026/27
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2025, wird verordnet:
§ 1
Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Gartenbau
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Gartenbau werden wie folgt festgelegt:
Die Klassen werden getrennt geführt.
§ 2
Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Forstwirtschaft
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Forstwirtschaft werden wie folgt festgelegt:
§ 3
Unterrichtsjahr an der Berufsschule für Berufsjagdwirtschaft
Der Beginn und das Ende des lehrgangsmäßigen Unterrichts im Schuljahr 2026/27 an der Berufsschule für Berufsjagdwirtschaft werden wie folgt festgelegt:
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2025 über Beginn und Ende des Unterrichtsjahres an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen für Gartenbau und Forstwirtschaft für das Schuljahr 2025/26, VBl. Nr. 48/2025, außer Kraft.