20000018•Gesetz über die Landessymbole
20000018Gesetz über die LandessymboleLaw13.03.1996
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}Gesetz über die Landessymbole
StF: LGBl.Nr. 11/1996
Sonstige Textteile
§ 1 Landessymbole
§ 2 Begriffe
§ 3 Landeswappen
§ 4 Recht zur Führung des Landeswappens
§ 5 Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens
§ 6 Landessiegel
§ 7 Landeshymne
§ 8 Landesfarben
§ 9 Verwendung
§ 10 Untersagung
§ 11 Strafbestimmungen
§ 12 Behörden
§ 13 Übergangsbestimmungen
Im RIS seit
09.12.2015
Die staatlichen Symbole des Landes sind das Landeswappen, das Landessiegel, die Landeshymne und die Landesfarben.
(1) Führung ist der Gebrauch von Landeswappen und Landessiegel oder von Teilen derselben im amtlichen, beruflichen oder persönlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, wenn dadurch der Eindruck einer staatlichen Berechtigung erweckt werden kann.
(2) Verwendung ist jeder Gebrauch der Landessymbole, der keine Führung darstellt.
(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Auf dem silbernen Schild ruht das mit dreigleich breiten, schwarz befransten Lätzen versehene rote Montfortische Banner, das am oberen Rande drei rote Ringe trägt. Das obere Feld des Banners ist mit zwei, die Lätze sind mit drei schwarzen Querlinien durchzogen.
(3) Das Landeswappen ist in den Anlagen 1 und 2 in Farb- und Schwarzdruck bildlich dargestellt.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann Körperschaften öffentlichen Rechts, anderen juristischen Personen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn dadurch die öffentlichen Interessen des Landes gefördert werden und wenn
(2) Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, dass das Landeswappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf.
(3) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist nicht übertragbar.
(4) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht erlischt bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod.
(5) Ein nach Abs. 1 verliehenes Recht ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Das Landessiegel ist kreisförmig und weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Vorarlberg“ auf.
(2) Der Prägestock wird von der Landesregierung verwahrt.
(3) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
(4) Das Recht zur Führung steht nur dem Präsidenten des Landtages und der Landesregierung zu.
(5) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, steht nur den nach § 4 Abs. 1 lit. c berechtigten Einrichtungen zu.
Die Landeshymne ist das Lied „´s Ländle, meine Heimat“, gedichtet und vertont von Anton Schmutzer, in der aus Anlage 3 ersichtlichen Fassung.
(1) Die Farben des Landes sind rot-weiß. Sie bilden die Landesflagge, die aus zwei gleich breiten Querstreifen besteht, von denen der obere rot und der untere weiß ist.
(2) Als Dienstflagge des Landes dient die Landesflagge, mit dem Landeswappen in der Mitte. Das Recht zur Führung steht nur den in § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Organen und Einrichtungen zu.
(1) Die Verwendung
ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen.
(2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
Die Führung oder Verwendung der Landessymbole ist zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
(1) Wer
ist, soweit die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bewegliche Gegenstände, die mit einem unbefugten Gebrauch der Landessymbole in Zusammenhang stehen, können, sofern die Maßnahme im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand oder die Schutzwürdigkeit des Eigentümers nicht unverhältnismäßig ist, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
Zuständige Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 19/1936, erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.