20000027•Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister
20000027Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der BürgermeisterOrdinance23.11.2011
Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister
StF: LGBl.Nr. 54/2011
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf in Gemeinden
nicht unterschreiten.
(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf, soweit die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, in Gemeinden
nicht überschreiten.
(3) In Gemeinden mit mehr als 300.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 10 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. b.
(4) In Gemeinden mit mehr als 800.000 Gästenächtigungen jährlich erhöhen sich die Beträge nach Abs. 2 lit. a bis c um 20 v.H., jedenfalls aber bis zum Höchstbetrag nach Abs. 2 lit. c.
(5) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates keinesfalls überschreiten.
(6) Die Zahl der Einwohner nach den Abs. 1 und 2 und die Zahl der Gästenächtigungen nach den Abs. 3 und 4 sind nach dem Zeitpunkt der letzten Wahl der Gemeindevertretung zu beurteilen. Maßgebend sind die Einwohner (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach der letzten Verwaltungszählung vor der Wahl und die durchschnittliche Zahl der Gästenächtigungen in den drei vorangegangenen Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober).
Die Mindest- und Höchstbeträge ändern sich in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Bezügegesetzes 1998.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl. Nr. 65/2005, außer Kraft.
(2) Die Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge gemäß § 2 erfolgt erstmals zum 1. Jänner 2012.
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