20000030•Gesetz über den Landes-Rechnungshof
20000030Gesetz über den Landes-RechnungshofLaw26.02.1999
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}Gesetz über den Landes-Rechnungshof
StF: LGBl.Nr. 10/1999
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Befugnisse des Landes-Rechnungshofes
§ 3 Grundsätze für die Tätigkeit
§ 4 Sachverständige
§ 5 Berichte bei Prüfung der Gebarung im Bereich des Landes
§ 5a Berichte bei Prüfung der Gebarung im Bereich der Gemeinden
§ 6 Zusammensetzung und Ausstattung des Landes-Rechnungshofes
§ 7 Öffentliche Ausschreibung des Amtes des Direktors, Anhörung der Bewerber
§ 8 Direktor
§ 9 Bezüge des Direktors
§ 10 Vertretung des Direktors
§ 11 Bedienstete
§ 12 Unvereinbarkeit
§ 13 Verwendung von Begriffen
Im RIS seit
09.12.2015
Zur Unterstützung des Landtages bei der Gebarungskontrolle wird der Landes-Rechnungshof eingerichtet.
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landes-Rechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit
(2) Die der Prüfung durch den Landes-Rechnungshof unterliegenden Rechtsträger haben einem Verlangen des Landes-Rechnungshofes nach Abs. 1 lit. b bis d unverzüglich zu entsprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
20.01.2022
(1) Dem Landes-Rechnungshof steht bei seiner Tätigkeit keine Einflussnahme auf die Verwaltung oder Führung der geprüften Stellen zu. Der Landes-Rechnungshof darf keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat in einer abschließenden Besprechung mit der geprüften Stelle seine Prüfungsergebnisse darzulegen; danach hat er dem Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, Gelegenheit zu geben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen.
(3) Der Landes-Rechnungshof soll seine Prüfungstätigkeit möglichst mit der des Rechnungshofes abstimmen und auf die Tätigkeit anderer Kontrolleinrichtungen Bedacht nehmen.
(4) Die Prüfungstätigkeit im Bereich der Gemeinden nach Art. 69 Abs. 4 der Landesverfassung hat der Landes-Rechnungshof jährlich im vorhinein möglichst mit dem Rechnungshof und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde abzustimmen; dabei ist auch auf die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse in den Gemeinden Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landes-Rechnungshof darf zur Durchführung von Prüfungen externe Fachleute als Sachverständige beiziehen.
(2) Sachverständige dürfen Aufträge nach Abs. 1 nur übernehmen, wenn keine Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991). Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der übernommenen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn sie vom Landtagspräsidenten auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.
(3) Ein Sachverständiger, der trotz Befangenheit einen Auftrag des Landes-Rechnungshofes übernimmt oder der seine Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Präsidenten zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Nach der Übermittlung an den Landtag hat der Landes-Rechnungshof den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landtag längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2000, 87/2012, 4/2022, 3/2024
Im RIS seit
16.01.2024
(1) Der Landes-Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Rechtsträgers, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, der Gemeindevertretung zu berichten; hiezu hat er den Bericht dem Bürgermeister zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landes-Rechnungshof den Bericht allen Gemeindevertretern zu übermitteln. Der Bürgermeister und die Gemeindevertreter haben den Bericht bis zur Veröffentlichung nach Abs. 2 vertraulich zu behandeln; bei Verstößen gilt § 99 Abs. 2 lit. b des Gemeindegesetzes sinngemäß.
(2) Nach Übermittlung an den Bürgermeister, frühestens jedoch zwei Tage danach, hat der Landes-Rechnungshof den Bericht auch der Landesregierung und dem Landtag zu übermitteln sowie den Bericht mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Erfolgte die Prüfung aufgrund eines Antrags nach Art. 67a Abs. 3 der Landesverfassung, hat die Übermittlung an die Landesregierung und den Landtag zugleich mit der Übermittlung nach Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass der Bericht in der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten ab der Übermittlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(4) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofes Empfehlungen, wie Mängel beseitigt, Mittelverwendungen vermieden oder gesenkt oder Mittelaufbringungen geschaffen oder erhöht werden können, so hat der Rechtsträger, dem die geprüfte Stelle zuzurechnen ist, dem Landes-Rechnungshof längstens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes in der Gemeindevertretung zu berichten, welche Maßnahmen er getroffen hat. Gegebenenfalls hat er zu begründen, warum er den Empfehlungen nicht entsprochen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 4/2022, 3/2024
Im RIS seit
16.01.2024
(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den dem Landes-Rechnungshof zugewiesenen Landesbediensteten.
(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes erforderlichen Mittel zur Deckung des Sachaufwandes sowie die aus dem Beschäftigungsrahmenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für den Landes-Rechnungshof zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten alljährlich bis spätestens zum 1. Juni den voraussichtlich erforderlichen Sach- und Personalbedarf für das folgende Jahr bekanntzugeben. Im Weiteren findet hierzu eine Besprechung zwischen dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und dem Landtagspräsidenten statt, über deren Ergebnis der Landtagspräsident dem Kontrollausschuss zur weiteren Beratung zu berichten hat; der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Sitzung des Kontrollausschusses beizuziehen. Schließlich gibt der Landtagspräsident der Landesregierung den erforderlichen Sach- und Personalbedarf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sitzung des Kontrollausschusses jeweils bis spätestens zum 1. Juli bekannt.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012, 3/2024
Im RIS seit
16.01.2024
Der Wahl des Direktors des Landes-Rechnungshofes hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Wahl im Kontrollausschuss des Landtages eine Anhörung der zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber durchzuführen.
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Soweit nicht Prüfungen nach Art. 67a Abs. 2 bis 4 der Landesverfassung verlangt wurden, bestimmt der Direktor des Landes-Rechnungshofes nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 und 4, welche Prüfungen durchzuführen sind, und legt die Art und den Umfang der Prüfung im Einzelfall fest.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist der Vorgesetzte der beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Er hat den Dienstbetrieb des Landes-Rechnungshofes zu leiten und für die rechtzeitige und sachgerechte Besorgung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofes zu sorgen. Er hat die Aufgaben, soweit er sie sich nicht selbst vorbehält, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen.
(4) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landes-Rechnungshofes behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Monatsbezug des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt 8000 Euro.
(2) Für den Direktor des Landes-Rechnungshofes gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 für Mitglieder der Landesregierung.
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat einen Bediensteten des Landes-Rechnungshofes zu seinem Stellvertreter zu bestimmen und dies dem Landtagspräsidenten mitzuteilen.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird, wenn sowohl er als auch sein Stellvertreter verhindert sind, vom jeweils ranghöchsten der nicht verhinderten Bediensteten vertreten.
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Dem Landes-Rechnungshof werden entsprechend dem Beschäftigungsrahmenplan Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen. Die Stellen sind nach Maßgabe der vorhandenen Bewerbungen und unter Bedachtnahme auf die fachliche Eignung möglichst zur Hälfte mit weiblichen Bediensteten zu besetzen
(2) Eine Zuweisung eines Bediensteten zum Landes-Rechnungshof sowie eine Zuweisung eines beim Landes-Rechnungshof verwendeten Bediensteten zu einer anderen Dienststelle durch die Landesregierung bedürfen der Zustimmung des Direktors des Landes-Rechnungshofes. Bei anderen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffend die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes ist der Direktor zu hören.
(3) Die Bediensteten des Landes-Rechnungshofes dürfen gegenüber anderen Landesbediensteten in vergleichbarer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
Im RIS seit
09.12.2015
Der Direktor des Landes-Rechnungshofes und die beim Landes-Rechnungshof beschäftigten Landesbediensteten dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofes unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
Im RIS seit
09.12.2015
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2012
Im RIS seit
09.12.2015
Art. III des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
20.01.2022