20000068•Gesetz über das Gemeindegut
20000068Gesetz über das GemeindegutLaw07.07.1998
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StF: LGBl.Nr. 49/1998
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffe
§ 3
§ 4 Grundsätze der Nutzung
§ 5 Erhaltung und Pflege
§ 6 Nutzungsberechtigte
§ 7 Ausübung von Nutzungsrechten
§ 8 Satzungen
§ 9 Erträge und Leistungen
§ 10 Verwaltung
§ 11 Veräußerung und Ablösung
§ 12 Aufsicht
§ 13 Grundsätze
§ 14 Ansprüche der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten
§ 15 Forstfonds des Standes Montafon
§ 16 Nutzungsrechte
§ 17 Behörden
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 19 Strafen
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Im RIS seit
09.12.2015
Dieses Gesetz regelt die Feststellung, Nutzung und Erhaltung, Verwaltung und Aufhebung des Gemeindegutes.
(1) Gemeindegut ist jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Zum Gemeindegut zählen auch die auf solchen Grundstücken errichteten Anlagen wie Gebäude, Lagerplätze und Wege, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.
(2) Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.
(3) Bisherige rechtmäßige Übung ist die aufgrund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte oder sonst nach altem Herkommen erfolgte, rechtmäßige Nutzung des Gemeindegutes.
(4) Nutzungsberechtigte sind Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(1) Das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes ist durchzuführen, wenn
zu klären sind.
(2) Das Verfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeindevertretung oder einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Gemeindegutes geltend machen kann, einzuleiten.
(3) Der Bürgermeister hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Parteistellung in diesem Verfahren haben
(5) Die Behörde hat im Feststellungsverfahren die Art und Weise der bisherigen Nutzung des Gemeindegutes zu erheben, insbesondere die bisherige rechtmäßige Übung festzustellen, soweit dies zur Klärung nach Abs. 1 erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
Im RIS seit
21.01.2022
Das Gemeindegut ist so zu nutzen, dass die Eignung der Grundstücke zur nachhaltigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auch für die Zukunft nicht beeinträchtigt wird. Soweit es die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes erfordern, haben Nutzungsansprüche am Gemeindegut zu ruhen. Auf die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Bedacht zu nehmen.
Das Gemeindegut ist so zu pflegen, dass es in seinem Wert erhalten bleibt. Die Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzungen (§ 8) zur ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Gemeindegutes beizutragen.
(1) Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein, die in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(2) Die Satzungen (§ 8) bestimmen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust von Nutzungsrechten. Sie bestimmen besonders auch, welche Nachkommen von Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte erwerben.
(3) Die Satzungen (§ 8) können bestimmen, dass Personen nach Abs. 1, die keine Nutzungsberechtigten sind, durch Entrichtung einer von den Satzungen festgelegten oder durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Satzungen festzulegenden Leistung als Nutzungsberechtigte aufgenommen werden können.
(4) Die Satzungen haben Vorsorge zu treffen, dass der Kreis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Nutzungsberechtigten in Zukunft keine wesentliche Ausweitung erfährt.
(5) Wer die Aufnahme als Nutzungsberechtigter begehrt, hat das Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 4/2022
Im RIS seit
21.01.2022
(1) Keiner Person darf mehr als ein Nutzungsrecht zukommen; für jeden Haushalt besteht nur ein Nutzungsrecht. Davon ausgenommen sind Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind. Das Nähere über das Zusammentreffen mehrerer an Personen gebundener Nutzungsrechte in einem Haushalt ist in den Satzungen zu regeln.
(2) Die Nutzungsrechte können, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden.
(3) Durch die Verringerung der Zahl der Nutzungsberechtigten darf sich die Nutzung durch die verbliebenen Nutzungsberechtigten nicht verändern.
(4) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut). Weiters kann, soweit dies der bisherigen rechtmäßigen Übung entspricht, bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch den Nutzungsberechtigten abhängig ist.
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.
(2) Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Satzungen dürfen bei der Festlegung der Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern treffen.
(4) Die Satzungen haben allfälligen Feststellungen des Gemeindegutes gemäß dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes zu entsprechen und auf die bisherige rechtmäßige Übung, soweit ihr nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Satzungen können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Verwaltung und Bewirtschaftung gelegen ist und den Grundsätzen der Nutzung des Gemeindegutes nicht widerspricht, vorsehen, dass die Gemeinschaft der an Alpen, Weiden und Wiesen Nutzungsberechtigten eine Körperschaft öffentlichen Rechts bildet. Die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten kann aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht mehr vorliegen oder dies von mehr als zwei Dritteln der Nutzungsberechtigten verlangt wird.
(6) Wenn die Satzungen gemäß Abs. 5 eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten als Körperschaft öffentlichen Rechts vorsehen, sind als Organe dieser Körperschaft jedenfalls der Obmann und die Vollversammlung einzurichten. Die Satzungen haben die näheren Bestimmungen über den Aufgabenkreis der Organe zu treffen, wobei die Vertretung der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten jedenfalls dem Obmann und die Genehmigung von Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung jedenfalls der Vollversammlung vorzubehalten sind. Der Obmann ist von der Vollversammlung zu wählen.
(1) Kein Nutzungsberechtigter darf aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist.
(2) Ein Haus- und Gutsbedarf liegt nur vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenen Haushalt oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen des eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sonst nutzen kann.
(3) Die Gemeinde hat den Nutzungsberechtigten die Erträge des Gemeindegutes entweder in Form von Naturalbezügen aus dem Gemeindegut bereitzustellen oder deren Entnahme zu erlauben. Die Satzungen können bestimmen, dass Naturalbezüge nicht weiter veräußert werden dürfen.
(4) Hinsichtlich der Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes dürfen die Nutzungsberechtigten nur zu Leistungen, die dem Wert ihrer Nutzungsrechte entsprechen, verhalten werden. Dieser Anteil ergibt sich bei jährlich wiederkehrenden Aufwendungen nach dem vom Nutzungsberechtigten in diesem Jahr bezogenen Ertrag, bei außerordentlichen Aufwendungen nach dem bezogenen Ertrag der vergangenen 10 Jahre.
(5) In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Leistungen zur Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes von den Nutzungsberechtigten sowohl durch Geldleistungen, als auch durch Arbeitsleistungen erbracht werden können. Es muss aber dem Nutzungsberechtigten jedenfalls möglich sein, die geschuldeten Leistungen durch Geldleistungen abzugelten.
(6) Zu den Aufwendungen für die Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes zählen auch die anteiligen Kosten der Verwaltung.
(1) Die Verwaltung des Gemeindegutes obliegt der Gemeinde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung und Erhaltung des Gemeindegutes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
(2) Die Gemeindevertretung kann, soweit nicht Abs. 3 oder 5 zur Anwendung gelangt, die gesamte oder einzelne Bereiche der Verwaltung des Gemeindegutes, mit Ausnahme der Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, wie Veräußerungen und Belastungen des Gemeindegutes, einem Ausschuss im Sinne des § 51 des Gemeindegesetzes übertragen. Die Gemeindevertretung hat den Ausschuss in den in ihrem Wirkungsbereich verbliebenen Angelegenheiten zu hören.
(3) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung bei Alpen, Weiden und Wiesen, die Verwaltung des Gemeindegutes den Nutzungsberechtigten zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Erhaltung der Substanz nicht gewährleistet ist oder wenn bei einem nicht einvernehmlichen Vorgehen der Nutzungsberechtigten die berechtigten Interessen der Minderheit verletzt werden. Veräußerungen und Belastungen obliegen der Gemeindevertretung. Sonstige Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung.
(4) Über die Aufnahme neuer Nutzungsberechtigter sowie über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes oder die Zugehörigkeit von Personen zum Kreis der Nutzungsberechtigten entscheidet der Gemeindevorstand mit Bescheid.
(5) Die Gemeindevertretung kann bei Alpen, Weiden, Wiesen und Äckern Pachtverträge über die Nutzung und Verwaltung dieser Güter abschließen. In einem solchen Fall sind die Verwaltungsbefugnisse nach Abs. 3 erster Satz auf den Pächter zu übertragen. Wenn nicht die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten oder nicht alle Nutzungsberechtigten Pächter sind, dürfen die Erträge und Leistungen der Nutzungsberechtigten nicht geschmälert werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 stehen der Durchführung von Maßnahmen, die die Gemeinde aufgrund von Anordnungen der Behörde (§ 12) zu treffen hat, nicht entgegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Veräußerung eines Grundstückes, das zum Gemeindegut zählt, ist nur zulässig, wenn
(2) Die Gemeinde hat im Falle der Veräußerung von Gemeindegut, sofern dadurch die Befriedigung des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten geschmälert wird, die Nutzungsberechtigten aus dem daraus bezogenen Erlös angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, dadurch zu leisten, dass die Gemeinde die Kosten der Erhaltung und Pflege des Gemeindegutes bis zur Höhe des Entschädigungsbetrages übernimmt oder, wenn dieser Betrag die voraussichtlichen Aufwendungen von fünf Jahren übersteigt, Zahlungen an die Nutzungsberechtigten leistet. Die Entschädigung ist nach dem Wert der auf dem betreffenden Grundstück lastenden Nutzungsrechte zu bemessen. In die Bemessung des Wertes haben insbesondere die zukünftig zu erwartenden land- oder forstwirtschaftlichen Erträge des betreffenden Teils des Gemeindegutes und die dafür unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 zu leistenden und in den vergangenen fünf Jahren geleisteten Aufwendungen sowie die sonstigen Belastungen des Gemeindegutes einzufließen.
(3) Ein Antrag auf Entschädigung kann vom Nutzungsberechtigten bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der Veräußerung des Gemeindeguts geltend gemacht werden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
(4) Die Gemeinde kann die Nutzungsrechte an Grundstücken, die zum Gemeindegut zählen und die für eine andere als eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind, ablösen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Solange die Grundstücke nicht der vorgesehenen anderen Nutzung zugeführt werden, sind sie als Teile des Gemeindegutes zu behandeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
(1) Die Behörde kann, wenn eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Nutzung und Verwaltung nicht erfolgt, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die Gemeinde anordnen. Sie kann insbesondere anordnen, dass bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung der im öffentlichen Interesse gelegenen Funktionen des Waldes oder im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ergriffen werden.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes mit Ausnahme von § 92 Abs. 1 bis 3.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Mit der Aufhebung des Gemeindegutes werden die Nutzungsrechte am gesamten Gemeindegut oder am forstwirtschaftlich genutzten Gemeindegut, an den Alpen, den Weiden, den Wiesen oder den Äckern abgelöst und die Nutzungsberechtigten entschädigt.
(2) Die Behörde hat die Aufhebung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn
(3) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung über die Aufhebung des Gemeindegutes nach deren Rechtskraft zur Kenntnis zu bringen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Im Rahmen der Aufhebung hat die Gemeinde Anspruch auf Beseitigung der Nutzungsrechte am bisherigen Gemeindegut.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Entschädigung nach dem festgestellten Wert der Nutzungsrechte. Der § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband zur Verwaltung des in ihrem ungeteilten Miteigentum stehenden Gemeindegutes oder von sonstigem Gemeindeeigentum.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen Forstfonds des Standes Montafon. Für ihn gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das VII. Hauptstück des Gemeindegesetzes. Seine Organe sind der Verbandsobmann (Standesrepräsentant) und die Verbandsversammlung (Forstfondsvertretung), die aus gewählten Vertretern der Gemeinden zu bilden ist. Die näheren Bestimmungen sind in einer Vereinbarung gemäß § 93 Gemeindegesetz festzulegen.
(3) Der Forstfonds des Standes Montafon hat sich Satzungen (§ 8) zu geben. Ihm obliegen die der Gemeinde nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten. Der Verbandsversammlung obliegen die sonst der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zukommenden Aufgaben.
(4) Zur Beratung der Verbandsversammlung ist ein Beirat der Nutzungsberechtigten einzurichten. Die Mitglieder des Beirates sind von den Gemeindevertretungen zu entsenden. Aus jeder Gemeinde ist mindestens ein Mitglied, das auch selbst nutzungsberechtigt sein muss, zu entsenden. Die näheren Bestimmungen sind in den Satzungen festzulegen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Nutzungsrechte und die Nutzungsberechtigten finden auf den Forstfonds des Standes Montafon mit der Maßgabe Anwendung, dass Nutzungsberechtigte Personen sein können, die in einer der im Forstfonds vertretenen Gemeinden des Standes Montafon ihren Hauptwohnsitz haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
Behörde ist die Landesregierung. Sie kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist und vorwiegend forstliche Belange berührt sind, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
(1) Die Gemeinden haben binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Satzungen (§ 8) zu erlassen.
(2) Die Satzungen nach Abs. 1 haben zu bestimmen, dass Personen, die nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nutzungsberechtigt waren und Personen, die dann, wenn die bisherige rechtmäßige Übung in den vergangenen 30 Jahren keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern getroffen hätte, nutzungsberechtigt gewesen wären, Nutzungsberechtigte sind.
(3) Wenn zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen zusätzliche Personen Nutzungsberechtigte werden (Abs. 2), so sind die Nutzungsrechte aller so zu beschränken, dass im Ganzen die Nutzung nach der bisherigen rechtmäßigen Übung nicht vergrößert wird.
(4) Bei einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stammsitzliegenschaft können im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung den Eigentümern einer Stammsitzliegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern Nutzungsrechte abweichend von § 6 Abs. 1 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und auch dann zustehen, wenn sie nicht in der Gemeinde der Stammsitzliegenschaft den Hauptwohnsitz haben oder juristische Personen sind.
(5) Neue Nutzungsrechte, die an eine Stammsitzliegenschaft gebunden sind, dürfen nicht begründet werden. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen jedoch vorsehen, dass ein solches Nutzungsrecht als Ausgleich für den Untergang einer bestehenden Stammsitzliegenschaft begründet werden darf. Im Rahmen der bisherigen rechtmäßigen Übung können die Satzungen abweichend von § 7 Abs. 2 auch zulassen, dass ein an eine Stammsitzliegenschaft gebundenes Nutzungsrecht veräußert werden darf.
(6) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisherigen rechtmäßigen Übung eine Bereitstellung der Erträge des Gemeindegutes in Form von Geldleistungen vorgesehen ist, können die Satzungen dies auch weiterhin vorsehen.
(7) Die den Forstfonds des Standes Montafon bildenden Gemeinden haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vereinbarung im Sinne des § 93 des Gemeindegesetzes zu beschließen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vereinbarung nicht vor, so hat die Landesregierung eine Verordnung nach § 94 des Gemeindegesetzes zu erlassen.
(8) Auf § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, beruhende grundbücherliche Ersichtlichmachungen von Grundstücken des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke sind vom Grundbuchsgericht auf Antrag der Gemeinde zu löschen.
(9) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, kann dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.
(10) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 11 Abs. 3 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2013 zu beenden.
(11) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde nach § 17 in der Fassung vor LGBl.Nr. 2/2017 anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(2) Art. IX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Art. II des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
(1) Art. IX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
21.01.2022