20000085•Antidiskriminierungsgesetz
20000085AntidiskriminierungsgesetzLaw01.06.2005
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}Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über das Verbot der Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG)
StF: LGBl.Nr. 17/2005 (RL 2000/43/EG vom 29. Juni 2000, ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22–26 [CELEX-Nr. 32000L0043]; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16–22 [CELEX-Nr. 32000L0078]; RL 2002/73/EG vom 23. September 2002, ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15–20 [CELEX-Nr. 32002L0073]; RL 97/80/EG vom 15. Dezember 1997, ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6–8 [CELEX-Nr. 31997L0080]
Sonstige Textteile
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Diskriminierungsverbot
§ 4 Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
§ 5 Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung
§ 6 Kriterien für die Bezüge und die Entlohnung
§ 7 Schadenersatz
§ 8 Benachteiligungsverbot
§ 9 Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 10 Barrierefreier Zugang, Allgemeines
§ 10a Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
§ 11 Antidiskriminierungsstellen
§ 12 Aufgaben
§ 13 Verfahren, Allgemeines
§ 14 Verfahren, Einzelfallprüfung
§ 15 Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
§ 16 Informationsverpflichtung
§ 17 Eigener Wirkungsbereich
§ 18 Strafen
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 20 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 8/2019
§ 21 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 23/2021
§ 22 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2021
§ 23 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von:
(2) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. a und b für folgende Angelegenheiten, soweit sie in die Regelungskompetenz des Landes fallen:
(3) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. c für alle Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes fallen.
(4) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. d für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten.
(5) Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.
(6) Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Abs. 2 bis 5 gilt dieses Gesetz für:
(7) Ein über die Abs. 2 bis 5 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 15.
(8) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeit des Bundes nicht eingreift.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 57/2019, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Diskriminierungen umfassen unmittelbare Diskriminierungen, mittelbare Diskriminierungen, Belästigungen und Beschränkungen.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.
(4) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 ein für die betroffene Person unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Als Belästigung gilt auch die sexuelle Belästigung. Sie liegt vor, wenn ein für die betroffene Person unerwünschtes der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt.
(6) Als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Belästigung gilt auch, wenn
(7) Eine Beschränkung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ungerechtfertigt eingeschränkt und behindert wird.
(8) Als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die nach dem Landes- oder Gemeindedienstrecht beschäftigt sind. Diesen gleichgestellt sind Personen, die sich um eine Aufnahme als Dienstnehmer oder Dienstnehmerin bewerben.
(9) Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages in Angelegenheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit gleichzustellen sind und ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union ausüben.
(10) Als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union gelten:
(11) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017, 57/2019, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.
(2) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.
(4) Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.
(5) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt, sofern damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird.
(2) Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung bei beruflichen Tätigkeiten innerhalb von Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn die Religion oder die Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
(3) Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel, insbesondere ein rechtmäßiges Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.
(4) Eine Ungleichbehandlung nach Abs. 3 kann insbesondere einschließen:
(5) Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt weiters nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bestimmte Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Pension oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen dieser Systeme unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgelegt und Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
(6) Eine Ungleichbehandlung außerhalb der Arbeitswelt (§ 1 Abs. 2 lit. a bis c) wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles objektiv, erforderlich und angemessen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 57/2019
Im RIS seit
06.08.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2023
(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014, 57/2019
Im RIS seit
12.07.2023
In Regelungen, die für die Bezüge und die Entlohnung bedeutsam sind, sowie bei ihrer Anwendung dürfen keine Kriterien vorgeschrieben oder verwendet werden, die zu einer Diskriminierung nach § 3 führen.
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 und 6) oder des Verbotes der Beschränkung (§ 3 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 7) hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband (§ 1 Abs. 6 lit. a) oder die sonstige Person des privaten oder öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 6 lit. b), der die Diskriminierung zuzurechnen ist.
(2) Bei einer Verletzung des Verbots der Belästigung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 und 6) hat die betroffene Person gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht oder nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 mindestens 1.000 Euro.
(4) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(5) Für das Verfahren gilt, dass die Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 behauptet, diese glaubhaft zu machen hat. Der gegnerischen Partei obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keiner der unzulässigen Diskriminierungsgründe nach § 3 Abs. 1 für die Behandlung maßgebend war bzw. dass die von ihr behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(6) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche gemeinnützige Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die benachteiligte Person verlangt, dem gerichtlichen Verfahren als Nebenintervenient oder Nebenintervenientin beitreten.
(7) Ersatzansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis von der Diskriminierung geltend zu machen. Solange die Antidiskriminierungsstelle aufgrund einer Beschwerde der betroffenen Person die Verletzung des Diskriminierungsverbotes prüft (§ 14), wird der Lauf der Frist für die Dauer von höchstens sechs Monaten gehemmt.
(8) Bestehende gesetzliche Möglichkeiten zur Anfechtung von diskriminierenden Verwaltungsakten im Verwaltungsweg bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson auftreten. Eine Benachteiligung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 bis 3 gleichzuhalten.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die betroffene Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1
(2) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1
(3) Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. § 7 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(4) Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(5) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.
(6) Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.
(7) Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Der Dienstgeber hat die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten oder wären rechtlich unzulässig.
(2) Das Land und die Gemeinden als Träger der Verwaltung haben Zugangshindernisse und -barrieren schrittweise zu beseitigen, soweit dies im konkreten Fall erforderlich ist, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden oder die Maßnahme rechtlich unzulässig wäre.
(3) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach § 10a.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind folgende Inhalte ausgenommen:
Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen oder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren; Erklärungen zu mobilen Anwendungen müssen auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(4) Weiters haben Rechtsträger nach Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer oder der jeweiligen Nutzerin das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind grundsätzlich binnen vier Wochen zu beantworten; kann die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, so kann der anfragenden Person vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, dass sich die Beantwortung um höchstens vier weitere Wochen verzögert.
(5) Die Landesregierung hat eine geeignete Einrichtung mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu beauftragen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Die beauftragte Einrichtung hat über das Ergebnis der Überwachung unter Einhaltung der in Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Modalitäten der Landesregierung alle drei Jahre zu berichten. Diese hat den Bericht an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(6) Durch die beauftragte Einrichtung ausgewiesene Kosten der Überwachung nach Abs. 5 sind vom jeweils betroffenen Rechtsträger zu tragen. Die Landesregierung hat die Kosten dem jeweiligen Rechtsträger mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben; sie werden nach Ablauf von vier Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Erachtet sich ein Rechtsträger für nicht zahlungspflichtig, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung bei der Landesregierung Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben; darüber hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden; in diesen Fällen tritt die Fälligkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung ein. Kommt ein Rechtsträger seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung die rückständigen Kosten im Verwaltungswege eintreiben; die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Abs. 1 bis 6 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019, 72/2022, 40/2023, 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
(1) Antidiskriminierungsstellen sind
(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist.
(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach § 7 des Landes-Frauenförderungsgesetzes auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Die Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig.
(2) Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen oder Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungsstelle Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Untersuchung allfälliger Diskriminierungen erforderlich ist.
(3) Eine Pflicht zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten besteht gegenüber der Antidiskriminierungsstelle nicht. Diese unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang, wie der Rechtsträger, an den sie herangetreten ist.
(4) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin und die Patientenanwaltschaft haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über ihre Tätigkeit als Antidiskriminierungsstelle zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023, 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
(1) Eine durch Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidiskriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Einrichtung nach § 7 Abs. 6, vertreten zu lassen. Auf Antrag ist von der Antidiskriminierungsstelle ein Vertreter oder eine Vertreterin einer von der benachteiligten Person namhaft gemachten Einrichtung nach § 7 Abs. 6 als Auskunftsperson beizuziehen; über dieses Antragsrecht ist die benachteiligte Person bei Einleitung der jeweiligen Untersuchung zu belehren.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle kann im Falle der Vermutung der Verletzung des Diskriminierungsverbotes den Rechtsträger, dem die behauptete unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Beschränkung zuzurechnen wäre bzw. in dessen Zuständigkeitsbereich eine Belästigung stattgefunden haben soll, zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes notwendigen Angaben zu enthalten.
(3) Stellt die Antidiskriminierungsstelle fest, dass das Diskriminierungsverbot verletzt wurde, so hat sie den betroffenen Rechtsträger davon zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, alles Nötige zur Beendigung der Diskriminierung zu unternehmen; sie kann auch auf eine einvernehmliche Wiedergutmachung hinwirken.
(4) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.
(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (Gleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der Anwältin für Gleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021, 40/2023
Im RIS seit
12.07.2023
Die Landesregierung hat Informationen zu den Freizügigkeitsrechten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union in deutscher Sprache sowie in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union auf ihrer Homepage im Internet bereitzustellen, die verständlich, kostenlos, leicht zugänglich, umfassend und aktuell sind. Insbesondere sind Betroffene über jene Änderungen zu informieren, die sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 16/2017, ergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023, 44/2025
Im RIS seit
08.09.2025
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017
Im RIS seit
21.02.2017
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden. Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind nur zu verfolgen, wenn von der um die Stelle werbenden Person ein Strafantrag gestellt wird.
(3) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 16/2017
Im RIS seit
21.02.2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017
Im RIS seit
21.02.2017
(1) Die Bestimmung des § 10a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, ab dem 23. September 2019, auf alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 sowie auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.
(2) Der erste Bericht nach § 10a Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist bis 23. Dezember 2021 an die Europäische Kommission zu erstatten.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019
Im RIS seit
14.01.2019
Das Gesetz über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 23/2021, tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2019, 23/2021
Im RIS seit
08.04.2021
Das Gesetz über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 44/2021, tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2021
Im RIS seit
14.06.2021
Art. II des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz,
LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Im RIS seit
15.12.2022
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
Im RIS seit
08.09.2025