20000093•Landesbedienstetengesetz 1988
20000093Landesbedienstetengesetz 1988Law03.02.1988
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz"
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}Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33–47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
Beachte
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 - LBedG 1988)
StF: LGBl.Nr. 1/1988
Sonstige Textteile
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 aufgehoben
§ 3 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 4 Zuständige Organe für die Landesbediensteten in den Krankenanstalten
§§ 5 bis 5b aufgehoben
II. Hauptstück: Landesbeamte
§ 6 Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 8 Besetzung von Stellen
§ 9 aufgehoben
§ 10 Besondere Anstellungserfordernisse
§ 11 Einstufung
§ 12 Informationen zum Dienstverhältnis
§§ 13 bis 16 aufgehoben
§ 17 Dienstbeurteilung
§ 18 Dienstbeurteilungskommission
§ 19 Beförderung
§ 20 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige
§§ 21 und 22 aufgehoben
§ 23 Übertritt in den Ruhestand
§ 24 Versetzung in den Ruhestand
§ 25 Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 26 Austritt
§ 27 Ausscheidung
§ 27a Folgebeschäftigung
§ 28 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 29 aufgehoben
§ 30 Amtsverschwiegenheit
§§ 31 bis 32e aufgehoben
§ 32f Ausnahmebestimmungen
§§ 32g bis 38a aufgehoben
§ 39 Meldepflichten
§ 40 Schutz vor Benachteiligung
§ 41 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 42 Amtstitel
§ 43 aufgehoben
§§ 45 bis 45g aufgehoben
§ 46 Dienstfreistellung bestimmter Organe
§ 47 Alterskarenz
§ 48 aufgehoben
§ 49 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§§ 50 bis 54 aufgehoben
§ 55 aufgehoben
§ 56 Dienstbezüge
§ 57 Gehalt
§ 58 Erreichen eines höheren Gehaltes
§ 59 Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
§ 60 Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
§ 61 Beförderung
§ 62 Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
§ 63 Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
§ 64 Ergänzungszulage
§ 65 Dienstzulage
§§ 66 bis 68 aufgehoben
§ 69 Nebenbezüge
§ 69a Sonderzahlungen zu Nebenbezügen
§ 70 Ruhebezugsbeitrag
§ 71 aufgehoben
§§ 73 und 74 aufgehoben
§ 75 Abfertigung des Ruhebezugs
Abschnitt: Bezüge während des Ruhestandes
Unterabschnitt: Bezüge während des Ruhestandes, Allgemeine Bestimmungen
§ 75a Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
§ 76 Ruhebezug
§ 76a Abschläge
§ 76b Ruhebezugssicherungsbeitrag
§ 77 Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs
§ 78 Ruhebezugvordienstzeiten
§ 79 Ruhebezugzulage
§ 80 aufgehoben
§ 81 Ablösung des Ruhebezuges
§ 82 Ruhebezugsvorschuss
§ 82a Anpassung des Ruhebezuges
§ 82b Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
§ 82c Parallelrechnung
§ 82d Ruhebezugskonto
§ 83 Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 84 Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 85 Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 85a Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 85b Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 85c Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 85d Meldung des Einkommens
§ 86 Übergangsbeitrag
§ 87 Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
§ 88 Waisenversorgungsgenuss
§ 89 Versorgungsgenusszulage
§ 90 Vorschuss für Hinterbliebene
§ 91 aufgehoben
§ 92 Abfertigung
§ 93 Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung
§ 94 Todesfallbeitrag
§ 94a Anpassung des Versorgungsgenusses
§ 94b Eingetragene Partnerschaft
§ 95 Anspruch auf Nebenbezügezulagen
§ 96 Anspruchsbegründende Nebenbezüge
§ 97 Nebenbezügewert
§ 98 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
§ 99 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land
§ 100 Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband
§ 101 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 102 aufgehoben
§ 103 Ordnungsstrafen
§ 104 Dienststrafen
§ 105 aufgehoben
§ 106 Dienststrafkammer
§ 107 Ankläger
§ 108 Verteidiger
§ 109 Einleitung des Dienststrafverfahrens
§ 110 Untersuchung, Untersuchungsführer
§ 111 Einstellungsbeschluss, Verweisung, Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Dienststraferkenntnis
§ 114 Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 115 Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
§§ 115a bis 117 aufgehoben
§ 118 Verjährung, Tilgung
§ 119 Verfahrensvorschriften
§ 119a Verarbeitung personenbezogener Daten
§§ 119a und 119b aufgehoben
III. Hauptstück: Landesangestellte
§ 120 Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
§ 121 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
§ 121a Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen
§ 122 aufgehoben
§ 123 Gehalt der Landesangestellten
§ 124 Dienstalterszulage
§ 125
§§ 125a bis 133 aufgehoben
§§ 134 und 135 aufgehoben
§ 136 Landesangestellte in handwerklicher Verwendung
§ 137 Ausnahmen von den für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen
§ 138 Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung
§ 139 aufgehoben
IV. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§§ 139a bis 139d aufgehoben
V. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 140 aufgehoben
§ 141 Erhöhung der Gehaltsansätze
§ 142 Übergangsbestimmungen
§ 144 Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten
§ 145 Übergangsbestimmung für die Zusatzpension
§ 146 Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten, die mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden sind
§ 147 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
§ 148 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2010
§ 149 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 12/2011
§ 150 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 31/2012
§ 151 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 152 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015
§ 153 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 50/2015
§ 154 Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 35/2017
§ 155 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 66/2019
§ 156 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020
§ 158 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 159 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
§ 160 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023
§ 160 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 36/2023
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Neukundmachung
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012, 36/2013, 66/2019
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
03.09.2019
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –
§ 3 – Beschäftigungsrahmenplan –
§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3
§ 5 – Verwendung von Begriffen –
§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten nach § 1 Abs. 1 lit. d kann die Landesregierung die Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. durch Verordnung mit der Vertretung des Landes und mit der Wahrnehmung der Diensthoheit beauftragen. Diese Ermächtigung umfasst auch die Aufnahme von Landesbediensteten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
(2) Soweit die Landesregierung von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, unterliegen die durch Verordnung beauftragten Organe der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. bei der Wahrnehmung dienstrechtlicher Angelegenheiten dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2001, 23/2009, 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. A –
Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.
Verw.Gr. B –
Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.
Verw.Gr. C –
Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
Verw.Gr. D –
Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.
Verw.Gr. E –
Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:
in der Verwendungsgruppe Azu den Dienstklassen
III – IX
in der Verwendungsgruppe Bzu den Dienstklassen
II – VII
in der Verwendungsgruppe Czu den Dienstklassen
I – VI
in der Verwendungsgruppe Dzu den Dienstklassen
I – IV
in der Verwendungsgruppe Ezu den Dienstklassen
I – III.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 10 –
Personalakt –
§ 11 –
Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 12 –
Mitarbeitergespräch –
§ 14 –
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –
§ 15 –
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 16 –
Enthebung vom Dienst –
mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.
§ 16a –
Verarbeitung personenbezogener Daten –.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
17.04.2020
(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
(3) Wenn für eine Stelle nach Abs. 2 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
(4) Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 31/2012
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.
(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Landesbedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 21/2002
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die aufgrund seiner Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.
(2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich aufgrund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.
(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:
Beim Land zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis g sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(5) Die nicht nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.
(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die nach den Vorschriften, welche für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, dem Aufnahmetag nicht voranzusetzen.
(7) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluss der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(9) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Landesbeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 23/2009
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesbeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten über
(3) Dem Landesbeamten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesbeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 lit. f bis m und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5) Dem Landesbeamten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Landesbeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Landesbeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
12.07.2023
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:
(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.
(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter und Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Sie hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.
(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Landesbeamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Landesbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.
(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
(8) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist mit der Dienstbeurteilung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zuzuwarten.
(9) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 36/2023
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
12.07.2023
(1) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus drei Landesbediensteten. Der Vorsitzende muss mit Personalangelegenheiten befasst sein, ein weiteres Mitglied muss rechtskundig sein. Das dritte Mitglied der Kommission wird von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagen.
(2) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitglied) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 38/2007, 36/2009
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte kann befördert werden:
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Landesbeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.
(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
(4) Die Beförderung des Landesbeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 10 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Landesbeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgrund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.
(4) Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Landesbeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge aufgrund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Monats, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(2) Der Landesbeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 47) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 14/2001, 23/2009
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Landesbeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.
(4) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
(5) Die Versetzung eines Landesbeamten in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist. Eine Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monats wirksam.
(6) Der Landesbeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 44/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 25/1998, 49/2000, 37/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt. Dies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Einem Landesbeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.
(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 18 – Geschenkannahme –
§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 21 – Weisungsgebundenheit –
§ 22 – Verschwiegenheitspflicht –
§ 23 – Befangenheit –
§ 24 – Arbeitszeit –
§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 26 – Ruhepausen –
§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –
§ 28 – Wochenruhezeit –
§ 29 – Nachtarbeit –
§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –
§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –
§ 33a – Telearbeit –
§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –
§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 39 – Diensterfindungen –.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 17/2005, 50/2015, 36/2023, 44/2025
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
08.09.2025
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
08.09.2025
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
(2) Wird dem Landesbeamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Landesbeamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbeamte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 25/2011, 36/2013, 37/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
17.06.2024
Landesbeamte, die gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2013
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 40 – Erholungsurlaub –
§ 40a – Pflegeurlaub –
§ 41 – Sonderurlaub –
§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 42a - Familienhospizkarenz –
§ 42b – Pflegekarenz –
§ 42c – Pflegeteilzeit –
§ 42d – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt –
§ 43 – Frühkarenz –
§ 44 – Elternkarenz –
§ 45 – Teilung der Elternkarenz –
§ 46 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –
§ 47 – Aufgeschobene Karenz –
§ 47a – Beschäftigung während der Karenz –
§ 48 – Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz –
§ 49 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –
§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –
§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –
§ 113 Abs. 1 und 2.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 21/2002, 52/2002, 17/2005, 67/2010, 31/2012, 50/2015, 36/2023, 37/2024
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
17.06.2024
(1) Der Landesbeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 50/2015
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(2) Der Landesbeamte, welcher
(3) Der Landesbeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbeamten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Abs. 3 lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt. Der § 34 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbeamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten lässt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbeamten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbeamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge sowie für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(10) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
(11) Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Abs. 7 und 8 ergeben hätte.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1998, 19/1999, 49/2000, 50/2015
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen.
(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.
(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung sind so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.
(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Landesbeamte eine Erklärung (§ 23 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.
(5) Soweit der Landesbeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 24 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 56 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 35/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
07.06.2017
*)Beschäftigungsbeschränkungen
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes und des VI. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
mit der Maßgabe, dass die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 74 – Kinderzulage –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 81 Abs. 2 – Verordnung über eine Sonderzulage –
§ 81a – Pensionskassenvorsorge –
§ 119 Abs. 1 – Übergangsbestimmung für die Familienzulage –.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 67/2010, 35/2017, 5/2023, 36/2023
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
12.07.2023
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2009
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach Maßgabe des § 57 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach § 41 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 42a, 42c, 49 und 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil des Monatsbezuges.
(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a und einmalige Zuwendungen.
(3) Der Landesbeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 25/2011, 50/2015, 35/2017, 5/2023
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
07.02.2023
(1) Der Gehalt des Landesbeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Landesbeamte eingereiht ist.
(2) Der Gehalt beträgt:
In der Dienstklasse
In der Gehaltsstufe
In der Verwendungsgruppe
E
D
CEuro
B
A
I
1
2
3
4
5
206,25
211,99
217,66
223,40
229,06
221,36
231,17
240,98
250,72
260,60
243,02
254,43
265,91
277,32
288,73
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
II
1
2
3
4
5
6
234,81
239,31
243,82
248,32
252,83
257,33
270,34
277,32
284,22
291,20
298,18
305,08
300,14
307,48
314,89
322,23
329,57
336,91
298,18
311,26
324,27
337,35
--
--
--
--
--
--
--
--
III
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
261,84
266,27
270,78
275,28
279,79
284,22
289,17
294,11
299,05
306,46
311,98
319,03
325,94
332,84
339,82
346,72
354,06
365,11
--
--
344,32
351,66
359,00
366,34
373,68
--
--
--
--
--
350,43
363,51
376,59
389,67
404,35
--
--
--
--
--
388,80
405,15
421,50
--
--
--
--
--
--
--
In der Gehaltsstufe
In der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
361,26
500,72
618,59
762,34
1.043,07
1.502,73
2
381,10
520,34
638,58
788,35
1.100,27
1.589,06
3
399,85
539,96
658,49
814,37
1.157,39
1.675,40
4
419,83
559,58
684,43
871,49
1.243,72
1.761,81
5
439,82
579,20
710,38
928,69
1.330,06
1.848,14
6
459,95
598,82
736,32
985,88
1.416,39
1.934,48
7
480,37
618,59
762,34
1.043,07
1.502,73
2.063,98
8
500,72
638,58
788,35
1.100,27
1.589,06
--
9
520,34
658,49
814,37
1.157,39
1.718,57
--
10
539,96
678,40
853,40
1.243,07
--
--
11
569,39
708,27
--
--
--
--
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesbeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm aufgrund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
(5) Zu den Teilen der Bezüge und Nebenbezüge, von denen ein Ruhebezugsbeitrag zu entrichten ist (§ 70 Abs. 2 lit. a bis c), wird den Landesbeamten des Dienststandes eine Zulage in Höhe von 5 v.H. gewährt. Diese Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes. Die Zulage ist bei der Bemessung des Ruhebezugsbeitrages (§ 70 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen. Sie ist in dem Ausmaß, in dem sie zu Nebenbezügen sowie Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gewährt wird, nicht in die Sonderzahlung zu den Monatsbezügen einzurechnen. In anderen Rechtsvorschriften begründete Ansprüche auf Bezüge nach den in Abs. 2 angeführten Gehaltsansätzen bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 58/2001, 23/2009, 35/2017
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
07.06.2017
Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 findet bei Landesbeamten, die in die Dienstklasse VIII befördert werden, eine Vorrückung nur bis zur Gehaltsstufe 7 statt. Dies gilt nicht für Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Dienststellen zu bestimmen, die nicht als größere Dienststellen gelten.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III,
der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Landesbeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
Im RIS seit
09.12.2015