20000096•Landesbediensteten-Beförderungsverordnung
20000096Landesbediensteten-BeförderungsverordnungOrdinance25.06.1980
Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Beförderungsverordnung - LBed.-BefV.)
StF: LGBl.Nr. 17/1980
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2 und 118 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
Im RIS seit
16.12.2015
(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.
(2) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VII befördert werden, wenn sie dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegen und sie bereits zehn Jahre lang in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren.
(3) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI darf nur erfolgen, wenn ihre Dienstleistung dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VI befördert werden, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und sie bereits zehn Jahre lang in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 11, eingestuft waren.
(4) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
Verwendungsgruppe
Dienstklasse
anrechenbare
Dienstzeit
in
Jahren
A
IV
V
VI
VII
VIII
4
8
13
19
26
B
III
IV
V
VI
VII
8
12
17
23
30
C
II
III
IV
V
VI
8
12
17
23
30
D
II
III
IV
8
14
21
(5) Von der nach Abs. 4 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(6) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz 1988 zu kürzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1984, 71/1994, 22/1996, 18/2002
Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994
(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, dass die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. Unzulässig ist eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:
(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlass ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994, 18/2002
Nicht als größere Dienststellen gelten folgende Dienststellen:
Franz-Michael-Felderarchiv in Bregenz
Kunsthaus in Bregenz
Landesabgabenamt in Bregenz
Landes-Jugendheim Jagdberg in Schlins
Landesfischzuchtanstalt in Hard
Landesforstgarten in Rankweil
Im RIS seit
16.12.2015
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 26/1972, außer Kraft.
Im RIS seit
16.12.2015
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