20000118•Landes-Kennzeichnungsverordnung
20000118Landes-KennzeichnungsverordnungOrdinance17.06.2005
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz"
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}Umsetzungshinweis
RL (EU) 2022/431 vom 9. März 2022, ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 1–14 [CELEX-Nr. 32022L0431]
Verordnung der Landesregierung über die Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Landes-Kennzeichnungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 22/2005 (RL 92/58/EWG vom 24. Juni 1992, ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23–42 [CELEX-Nr. 31992L0058])
Auf Grund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, wird verordnet:
Im RIS seit
28.04.2016
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Im RIS seit
16.12.2015
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jede Kennzeichnung (Schild Aufkleber,, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), die für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten relevante Aussage trifft.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016
Im RIS seit
28.04.2016
(1) Soweit nach dem Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz oder den dazu ergangenen Verordnungen eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung
(2) Der Dienstgeber hat weiters dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
Im RIS seit
16.12.2015
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 2 ASchG im § 1a Abs. 1 und Abs. 5 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. b der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 14 Abs. 5 ASchG im § 1a Abs. 5 und Abs. 6 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 9 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 44 Abs. 3 ASchG im § 1b Abs. 1 und Abs. 3 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 7 Abs. 2 der Landes-Arbeitsstoffeverordnung. An die Stelle des Verweises auf § 12 ASchG im § 7 Abs. 1 Kennzeichnungsverordnung und an die Stelle des Verweises auf § 14 ASchG im § 7 Abs. 2 Kennzeichnungsverordnung tritt der Verweis auf § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2016
Im RIS seit
28.04.2016