20000120•Landes-Bauarbeiterschutzverordnung
20000120Landes-BauarbeiterschutzverordnungOrdinance24.02.2006
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"10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz"
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}Verordnung der Landesregierung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Landes- und Gemeindebediensteten auf Baustellen
StF: LGBl.Nr. 10/2006 (RL 92/57/EWG vom 24. Juni 1992, ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6–22 [CELEX-Nr. 31992L0057])
Auf Grund der §§ 6 lit. c und 7 Abs. 3 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bei der Ausübung ihres Berufes auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Die §§ 2 bis 9 des Bundesgesetzes über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die §§ 4 bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hat der Dienstgeber bei der Verwendung von Bediensteten auf Baustellen über die sich aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz und aus der Bauarbeiterschutzverordnung festgelegten Verpflichtungen, soweit in den §§ 2 und 3 darauf verwiesen wird, hinausgehend folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
(2) Der Dienstgeber hat die Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen: