20000215•Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"
20000215Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"Ordinance02.06.1978
Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"
StF: LGBl.Nr. 10/1978
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Kostenaufteilung
§ 3 Organe
§ 4 Verwaltungsausschuss
§ 5 Vorstand
§ 6 Obmann
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Verwaltung
§ 9 Sachverständige
§ 10 Urkundenfertigung
§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Bregenz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
Im RIS seit
16.12.2015
*)Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bregenz, Buch, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen, Lauterach, Lochau, Möggers, Sulzberg und Wolfurt bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Polytechnischen Schule Bregenz.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz“ und hat seinen Sitz in Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2012
Im RIS seit
16.12.2015
Beachte
Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ mit Wirkung vom 1.1.1996 durch „Hauptwohnsitz“ zu ersetzen.
*)Kostenaufteilung
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für die Polytechnische Schule Bregenz nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Stadt Bregenz
26,070 v.H.
Gemeinde Buch
1,462 v.H.
Gemeinde Eichenberg
0,146 v.H.
Gemeinde Fußach
4,530 v.H.
Gemeinde Gaißau
2,265 v.H.
Marktgemeinde Hard
16,218 v.H.
Gemeinde Höchst
9,495 v.H.
Marktgemeinde Hörbranz
6,280 v.H.
Gemeinde Hohenweiler
1,900 v.H.
Gemeinde Kennelbach
3,288 v.H.
Gemeinde Langen
1,314 v.H.
Marktgemeinde Lauterach
11,834 v.H.
Gemeinde Lochau
4,163 v.H.
Gemeinde Möggers
0,805 v.H.
Gemeinde Sulzberg
0,365 v.H.
Marktgemeinde Wolfurt
9,865 v.H.
Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei Veränderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entsprechend angepasst werden.
(2) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebs- und Verwaltungsaufwand wird auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Polytechnischen Schule, die am 1. Februar in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufgeteilt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 55/2012
Im RIS seit
16.12.2015
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
Im RIS seit
16.12.2015
*)Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Stadt Bregenz
26 Stimmen
Gemeinde Buch
1 Stimme
Gemeinde Eichenberg
1 Stimme
Gemeinde Fußach
5 Stimmen
Gemeinde Gaißau
2 Stimmen
Marktgemeinde Hard
16 Stimmen
Gemeinde Höchst
9 Stimmen
Marktgemeinde Hörbranz
6 Stimmen
Gemeinde Hohenweiler
2 Stimmen
Gemeinde Kennelbach
3 Stimmen
Gemeinde Langen
1 Stimme
Marktgemeinde Lauterach
12 Stimmen
Gemeinde Lochau
4 Stimmen
Gemeinde Möggers
1 Stimme
Gemeinde Sulzberg
1 Stimme
Marktgemeinde Wolfurt
10 Stimmen
Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei Veränderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entsprechend angepasst werden, wobei auf jeden Vertreter mindestens eine Stimme zu entfallen hat.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001, 55/2012
Im RIS seit
16.12.2015
*)Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der vier weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 31. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluss bis spätestens 30. April des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben allfällige Einwendungen binnen drei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuss bis spätestens 15. Dezember, der Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Juni samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
Im RIS seit
16.12.2015
*)Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Wenn der gewählte Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Dem Obmann obliegen
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001
Im RIS seit
16.12.2015
*)Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer richtet sich nach der Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses.Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch dem Vorstand angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2012
Im RIS seit
16.12.2015
Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983
Im RIS seit
16.12.2015
Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
Im RIS seit
16.12.2015
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
Im RIS seit
16.12.2015
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.
Im RIS seit
16.12.2015
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"30 Schulwesen"
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