20000251•Landes-Sicherheitsgesetz
20000251Landes-SicherheitsgesetzLaw21.01.1987
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"20 Sicherheitspolizei"
],
"citations": [],
"source_id": "LVB40003449",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": "Landes-Sicherheitsgesetz",
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 1/1987 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2018 ",
"stammnorm_bgblnummer": "1/1987"
},
"content": {
"source_id": "LVB40003449",
"bundesland": "V",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 1/1987
Sonstige Textteile
§ 1 Allgemeines
§ 2 Maßnahmen gegen Lärmstörungen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Bewilligungspflichtige Tierhaltung
§ 5 Anordnungen
§ 6 Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen
§ 7 Bettelverbot
§ 8 Bewilligungspflichtiges Betteln
§ 9 Wegweisung
§ 10 Verleihung von Ehrenzeichen
§ 11 Tragen von Ehrenzeichen
§ 12 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 13 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 14 Sofortiger Zwang
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 61/2013
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken.
(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von Beschränkungen gemäß Abs. 1 bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Lärmbelästigungen möglichst gering bleiben.
(3) Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften verboten oder bewilligungspflichtig ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 70/2016
(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:
(2) Weiters ist es verboten,
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 121/2015
(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person erteilt werden, die
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit. c zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Abs. 1 bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 37/2018
Im RIS seit
17.07.2018
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1 ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) aufgehoben durch LGBl.Nr. 61/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1994, 61/2013
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 lit. a bis e mitzuwirken durch
(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach § 14 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der § 2 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 61/2013
Die in den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen § 7 oder § 8 erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2013, 121/2015
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 61/2013, tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3) Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013