20000260•Wettengesetz
20000260WettengesetzLaw11.04.2003
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RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz)
StF: LGBl.Nr. 18/2003
Sonstige Textteile
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
§ 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
§ 3 Erteilung der Bewilligung
§ 4 Anzeige
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Bankgarantie
§ 7 Wettreglement und Wettscheine
§ 7a Eigenschaften von Wettterminals
§ 7b Jugend- und Wettkundenschutz
3 7c Betriebszeiten
§ 8 Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte
§ 9 Wettbuch
§ 9a Risikoanalyse und Risikominderung
§ 9b Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
§ 9c Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
§ 9d Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
§ 9e Besondere Pflichten des Bewilligungsinhabers
§ 10 Überwachung, Allgemeines
§ 10a Überwachung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 11 Erlöschen und Ruhen der Bewilligung
§ 12 Betriebsschließung, Beschlagnahme und ähnliche Maßnahmen
§ 12a Verwaltungspolizeiliche Aufträge im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 13 Behörde
§ 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14a Zusammenarbeit der Behörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 14b Verarbeiten von Daten
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 18 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2017
Im RIS seit
10.12.2015
(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
(2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
(3) Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(4) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
(5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
(6) Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten.
(7) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(8) Die Begriffe, die in diesem Gesetz verwendet werden und die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.
(9) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Einstellung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme, der Austausch oder die Entfernung eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
Im RIS seit
11.07.2017
(1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie
(3) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn
(4) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach § 7a vorzulegen.
(4a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 4 erster Satz ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.
(6) Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 9/2012, 46/2017, 68/2019, 24/2020, 4/2022
Im RIS seit
15.12.2022
(1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte, die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 4 bis 5, Abs. 6 zweiter Satz sowie § 7 gelten sinngemäß.
(2) Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3) Die Anzeige über die Einstellung einer Betriebsstätte oder über die Entfernung eines Wettterminals ist von der Landesregierung jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass eine Anzeige nach Abs. 1 oder 3 zur Kenntnis genommen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 4/2022
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3) Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. Der § 3 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland ersetzen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 46/2017, 68/2019, 4/2022
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Der Bewilligungswerber hat zur Deckung seiner Haftung für Ansprüche aus dem Wettverhältnis eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 Euro eines in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 Euro und erhöht sich für jeweils fünfzig weitere Betriebsstätten um 50.000 Euro. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 Euro. Die Garantie hat zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr nach Erlöschen der Bewilligung gemäß § 2 zu gelten.
(2) Die Bankgarantie steht auch für die Vollstreckung von Forderungen aus dem Wettverhältnis zur Verfügung.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
(1) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden darf die Ausübung der Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:
(3) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden und der Nachvollziehbarkeit der Wetttätigkeit ist diese unter Verwendung einheitlicher Wettscheine auszuüben. Sie müssen jedenfalls den Namen des Bewilligungsinhabers gemäß § 3, den Tag und die Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand und den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) enthalten.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Informationen nach Abs. 2 lit. c sowie die zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen näher zu bestimmen. Weiters können in ihr nähere Angaben zu Form und Inhalt der Wettscheine bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
Im RIS seit
11.07.2017
(1) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
(2) Die Landesregierung kann, soweit dies erforderlich ist, mit Verordnung die Eigenschaften nach Abs. 1 näher bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
Im RIS seit
11.07.2017
(1) Nur volljährigen Personen darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Im Zweifelsfalle hat der Bewilligungsinhaber das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Räumen mit einem Wettterminal auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Landesregierung oder an den Wettunternehmer, der diese Mitteilung unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Landesregierung unwiderruflich. Der Abs. 9 bleibt unberührt.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung den Namen und das Geburtsdatum einer Person, bei der insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Teilnahme an Wetten die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, mitzuteilen.
(6) Wenn die Landesregierung aufgrund einer Mitteilung nach Abs. 5 oder sonst Kenntnis davon erlangt, dass bei einer Person die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, so hat sie darüber die betroffene Person schriftlich zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. In dieser Verständigung hat die Landesregierung über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Rechtsfolgen nach den Abs. 7 und 8 hinzuweisen.
(7) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet ist, innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht glaubhaft widerlegen, so hat die Landesregierung eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung eines Abklärungsgespräches mit der betroffenen Person zu beauftragen.
(8) Verweigert die betroffene Person das Abklärungsgespräch oder wird durch das Abklärungsgespräch die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder bereits spielsüchtig ist, bestätigt, so hat die Landesregierung diese Person von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal mit Bescheid zu sperren (Fremdsperre).
(9) Eine Aufhebung der Sperre (Abs. 4 oder 8) ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Landesregierung möglich.
(10) Die Landesregierung hat jedem Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal die Sperre (Abs. 4 oder 8) sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
(1) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte muss sicherstellen, dass die Betriebsstätte oder Räume in der Betriebsstätte, die der Teilnahme an einer Wette dienen, spätestens um 24.00 Uhr geschlossen und frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden und in dieser Zeit kein Wettbetrieb stattfindet.
(2) Die Betriebszeiten sind außerhalb der Betriebsstätte gut sichtbar auszuhängen.
(3) Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung die Betriebszeiten verlängert werden, sofern öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegenstehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person gemäß § 3 Abs. 1 lit. h erreichbar und auf Verlangen der Behörde in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.
(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium (§ 1 Abs. 4 zweiter Satz) ist eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung sind ihnen näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(2) In den Fällen des § 9b Abs. 1 hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die nach § 9b Abs. 2 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.
(3) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorganges, gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Frist zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Gesetze erfordern eine längere Aufbewahrungsfrist oder berechtigen zu einer solchen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalte und Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die für seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend unter Berücksichtigung der auf Unionsebene und Bundesebene ermittelten Risiken angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers stehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaber auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen oder Ruhen einer Bewilligung (§ 11) in Kenntnis zu setzen.
(6) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen jene nach Abs. 2 lit. d, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern, wenn der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung dazu verpflichtet ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 9a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Wetteinsatz oder der Wettgewinn jeweils einen Geldbetrag von 1.000 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Personen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern, der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat unter sinngemäßer Anwendung von § 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufzubewahren:
(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11) Bewilligungsinhabern ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob in den Räumlichkeiten nach Abs. 1 eine Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird und diese entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Bescheinigungen erfolgt. Die Überprüfung kann sich insbesondere auch auf technische Einrichtungen erstrecken, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, weiters auf Programme und sonstige technische Hilfsmittel.
(3) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die zum Zwecke des Abs. 2 erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen; dazu sind dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen auf Verlangen auch die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals sowie die sonstigen technischen Einrichtungen und Hilfsmittel zu öffnen sowie deren Auswertung zu ermöglichen. Weiters sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist Einblick in die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. das Wettbuch, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen udgl., zu gewähren sowie deren Auswertung zu ermöglichen.
(4) Sofern dies für eine Überprüfung nach Abs. 2 und 3 notwendig ist, können die Gegenstände der Überprüfung auch außerhalb des Aufstell- bzw. Aufbewahrungsortes ausgewertet werden.
(5) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 bis 4 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Überwachung möglich ist.
(6) Der Eigentümer und die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 mitzuwirken.
(7) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 5 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern dieser eine zumutbare Mitwirkung unterlassen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 9 bis 9e obliegt – unbeschadet des § 10 – der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(3) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(5) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihre Bediensteten – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Die Bewilligung erlischt durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
(3) Die Bewilligung ist im Sinne des Abs. 2 lit. a auch dann zu widerrufen, wenn
(4) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Landesregierung die Bankgarantie (§ 6) nach einem Jahr zurückzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber kann der Landesregierung das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. In diesem Fall darf die Tätigkeit als Wettunternehmer erst wieder ausgeübt werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Landesregierung über die beabsichtigte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat.
(6) Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach § 3 Abs. 5 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Falle einer Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen. Bestehende Rechte sind soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Gesetzes möglich ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(4) Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Falls der Wettunternehmer nicht herangezogen werden kann, kann
(5) Bescheide nach Abs. 4 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Behörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 4 mit Bescheid aufzuheben.
(7) Erwachsen der Behörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 4 rechtskräftig wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 4/2022
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Wenn es sich bei Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, kann die Landesregierung der Person, welche die Übertretung begangen hat, mit Bescheid auftragen, ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen sowie vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Ein Bescheid, mit dem einer Person aufgetragen wurde, ihre rechtswidrige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen, ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn die rechtswidrige Verhaltensweise eingestellt wurde und eine Wiederholung nicht mehr zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit in einzelnen oder allen Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 10a, 12, 12a und 15 Abs. 1 lit. a bis d und g bis l dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
(2) Angehörige eines Gemeindewachkörpers können von der Behörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Sicherung der Befugnisse nach den §§ 10 und 10a sowie zur Vollziehung der §§ 12 und 12a herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 9/2012, 46/2017, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes hat Auskunftsersuchen der Landesregierung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn, es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass die Beantwortung sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, die Beantwortung steht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Die Landesregierung hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem für Finanzen zuständigen Bundesminister zu übermitteln und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(4) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 9e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(5) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
(7) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirkshauptmannschaften zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019, 4/2022
Im RIS seit
25.01.2022
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Erforderlich sind insbesondere folgende Daten:
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirkshauptmannschaften die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln oder ihnen eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. c und d zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 5), die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge (§ 12a) und die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 6 erforderlich sind. Die Bezirkshauptmannschaften sind zudem verpflichtet, der Landesregierung die im Zuge der Überwachung nach § 10 ermittelten personenbezogenen Daten zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten zur Überwachung nach § 10a erforderlich sind.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, über den Ausgang einer Beschlagnahme nach § 12 Abs. 1 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 Abs. 1 lit. a, sofern die Tätigkeit als Wettunternehmer über Wettterminals ausgeübt wird, zu informieren, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Gemeinden im Rahmen des Abgabenrechts erforderlich sind.
(5) Soweit die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaften auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung personenbezogene Daten verarbeiten, ist dies eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 37/2018, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
(4) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. § 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde kann gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 3 und 4 verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 lit. j zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(6) Die Landesregierung hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist ein aufgrund einer solchen Übertretung erlassener rechtskräftiger verwaltungspolizeilicher Auftrag nach § 12a Abs. 1 und ein aufgrund einer solchen Übertretung getätigter rechtskräftiger Widerruf der Bewilligung nach § 11 Abs. 2 lit. a zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(7) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 6 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(8) Technische Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen und die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 bis 4 einschließlich technischer Hilfsmittel und des aus dem illegalen Wettbetrieb herrührenden Geldes für verfallen erklärt werden. Erwachsen der Behörde durch den Verfall Kosten, so sind diese der verpflichteten Person mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 46/2017, 37/2018, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
(1) Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012; Befristungen bleiben erhalten. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(3) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, ein Antrag auf Bewilligung nach § 3 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 3 gestellt wird, so berechtigt eine Bewilligung nach Abs. 2 zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausüben.
(5) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 oder 2 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, das Wettreglement an die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c und im Falle der Ausübung der Tätigkeit aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 2 auch an die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. d anzupassen.
(6) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 bis 4 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 1 Abs. 6) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach § 7b Abs. 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, einzuhalten.
(7) Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2012 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, ohne diese Änderungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
(8) Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1, die §§ 9e Abs. 1 bis 3 und 14a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 68/2019 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 68/2019, ohne diese Änderungen bzw. Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 68/2019
Im RIS seit
04.09.2019
Art. XXX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 46/2017, rechtmäßig betriebene Betriebsstätte gilt im Falle eines vor Ablauf der Befristung gestellten Antrages auf neuerliche Bewilligung nicht die Abstandsregelung des § 3 Abs. 1 lit. i in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017, sondern jene des § 3 Abs. 3 lit. d in der Fassung vor LGBl.Nr. 46/2017. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsstätte mit einem zusätzlichen Wettterminal betrieben werden soll.
(2) § 7 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 gilt nicht für Wetttätigkeiten, die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilten Bewilligung ausgeübt werden.
(3) § 7c in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 kommt auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bewilligte Betriebsstätten drei Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2017
Im RIS seit
11.07.2017
(1) Art. XXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen nach § 12 Abs. 4 lit. a in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Im RIS seit
25.01.2022
Art. VII des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Im RIS seit
15.12.2022